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10ObS221/93•OGH 10ObS221/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivota R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Rs 157/92-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1992, GZ 8 Cgs 18/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 48 ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (außer den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen etwa SSV-NF 6/12 und 6/56). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war in den letzten 15 Jahren als Magazinarbeiter bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und hat ausschließlich Hilfsarbeiten verrichtet. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß ihm die Verweisung auf die Tätigkeiten eines Werkstättenaufräumers oder Reinigungsarbeiters in Lagern und Magazinen oder auch andere vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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