OGH 10ObS209/93

10ObS209/93Obergericht28.10.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS209/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1993, GZ 7 Rs 30/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1992, GZ 34 Cgs 159/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der zum Stichtag (1.9.1991) 52 Jahre alte Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahre 1990 erlitt er einen Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, der operativ gut versorgt ist. Er ist in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen uneingeschränkt, im Stehen und Gehen bis zu einem Drittel der Arbeitszeit im Raum und im Freien zu verrichten; Lasten bis 7 kg kann er wiederholt heben und tragen. Arbeiten, die mehr als gelegentliches Bücken erfordern, solche im feucht-kalten Milieu und unter Zeitdruck (Fließband- und Akkordarbeiten) sind nicht möglich. Der Kläger kann auch Fabriksarbeiten verrichten. Einfache Tätigkeiten in der Industrie, wie Kleben, Pressen, Prägen, Sortieren usw werden im Sitzen durchgeführt, sind nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden und werden auch nicht im Akkord ausgeübt. Arbeitsplätze dieser Art stehen am Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Das Erstgericht wies das gegen den abweisenden Bescheid der beklagten Partei gerichtete Begehren des Klägers, die beklagte Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension zu verpflichten, ab. Der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, müsse sich auf die festgestellten Verweisungstätigkeiten, die seinem Leistungskalkül entsprechen, verweisen lassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung bei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Dafür, daß mit den herangezogenen Verweisungstätigkeiten auch die Herbeischaffung des Materials und in diesem Zusammenhang auch Arbeiten im Bücken verbunden wären, besteht kein Anhaltspunkt. Da ohne Einschränkung festgestellt wurde, daß diese Arbeiten im Sitzen zu verrichten sind, kann ihnen ein solcher Tätigkeitsinhalt auch nicht unterstellt werden. Auch dafür, daß es sich um Fließbandarbeiten handelt, besteht kein Hinweis. Da dem berufskundlichen Sachverständigen die diesbezügliche Einschränkung bekannt war - das ärztliche Leistungskalkül wurde in der mündlichen Streitverhandlung unmittelbar vor Erstattung seines Gutachtens erörtert - hätte er dies bei Darstellung des Anforderungsprofiles der Verweisungsberufe zweifellos erwähnt. Soweit der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, daß er nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht er sohin nicht von den im Revisionsverfahren bildenden Feststellungen aus.

Soweit der Kläger ins Treffen führt, sein bisheriges Einkommen liege erheblich über dem in den Verweisungsberufen erzielbaren, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei Beurteilung der Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht auf das bisherige Einkommen abzustellen ist. Entscheidend ist lediglich, ob der Versicherte in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Einkommens eines gesunden Arbeitnehmers in den Verweisungsberufen zu erzielen (arg "eine solche Tätigkeit"). Da der Kläger aber im Stande ist, die festgestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeit dasselbe Entgelt erzielen kann, wie ein gesunder Arbeitnehmer (SSV-NF 4/33 ua).

Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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