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8Ob1658/93•OGH 8Ob1658/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. M***** K***** und der ***** mj. B***** K*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters A***** K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 31.August 1993, GZ 1 R 357/93-27, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der betreuende Elternteil dem Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht zur Rechenschaft über die Verwendung des Unterhaltsbetrages verpflichtet ist und eine mißbräuchliche Verwendung des Unterhaltsbetrages durch den betreuenden Elternteil nicht zur Festsetzung eines niedrigeren Unterhaltsbetrages, sondern nur zu Maßnahmen nach § 176 ABGB führen kann, der ständigen Judikatur der Gerichte zweiter Instanz entspricht (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 140 mwN) und auch durch oberstgerichtliche Judikatur (5 Ob 590/82; vgl auch 1 Ob 668/86 und 1 Ob 678/89) gedeckt ist.
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