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6Ob613/93•OGH 6Ob613/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert M. S*****, USA, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Bank S.A., ***** Polen, vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum und Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen des Schillinggegenwertes von US-Dollar 179.408,07 samt Nebenforderungen, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den zum Klagszurückweisungsbeschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.April 1993, GZ 13 Cg 241/92-10, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Juli 1993, AZ 4 R 111/93(ON 15), den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 22.539 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 3.756,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt in einer New Yorker Anwaltskanzlei tätig. Die Beklagte ist eine Bank-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Lublin.
Nach den Klagsbehauptungen habe die international tätige polnische Bank, die in Wien ein Repräsentationsbüro unterhalten habe, dem US-amerikanischen Anwalt während dessen Aufenthaltes in Wien im April 1991 Vertretungsaufträge erteilt. Für auftragsgemäß erbrachte Leistungen schulde die Beklagte ein restliches Honorar von rund 180.000 US-$.
Der Kläger brachte seine auf Zahlung dieses Honorarbetrages gerichtete Klage unter Berufung auf den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN beim Handelsgericht Wien ein. Nach den Klagsbehauptungen besaß die Beklagte zur Zeit der Klagserhebung gegen einen Wiener Rechtsanwalt einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 1,9 Mio US-$.
Die Beklagte erhob die Prozeßeinreden der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, weil zwei Tage nach der Klagserhebung der zu Handen des Wiener Rechtsanwaltes bezahlte Treuhandbetrag restlos zur Auszahlung gelangt und das Wiener Repräsentanzbüro der Beklagten schon Wochen vor der Klagserhebung aufgelöst worden sei.
Der Kläger machte im Sinne des § 29 JN geltend, daß der Vermögensgerichtsstand durch einen (erst nach der Klagserhebung) erfolgten Fortfall des gerichtsstandsbegründenden inländischen Vermögens nicht berührt werde.
Das Prozeßgericht erster Intanz wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Zuständigkeit zurück, weil für diese Prozeßvoraussetzung die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und in diesem Zeitpunkt ein die inländische Gerichtsbarkeit indizierendes Vermögen im Sinne des § 99 JN nicht mehr bestanden habe.
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage wegen Mangels der inländischen Zuständigkeit. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht schloß sich den in EvBl 1993/93 veröffentlichten Ansichten des Obersten Gerichtshofes an und sprach im Sinne dieser Meinungen sowohl dem kurzfristig bei einem Wiener Rechtsanwalt gelegenen Treuhandbetrag als auch dem inländischen Abschlußort des zwischen den Streitteilen begründeten Vertrages (zu Leistungen, die nicht im Inland zu erbringen gewesen waren) eine für die inländische Zuständigkeit hinreichende Inlandsbeziehung ab.
Der Kläger ficht die Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Verwerfung der Prozeßeinrede abzielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Der Revisionsrekurs ist wegen der bestrittenen Anwendbarkeit der in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den durch den inländischen Abschlußort und die bilateralen Rechtsbeziehungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung zwischen dem Inland und dem Staat, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, charakterisierten vorliegenden Fall zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat sieht sich durch die Rechtsmittelausführungen nicht veranlaßt, von seinen in EvBl 1993/93 dargelegten Rechtsansichten abzurücken.
Der im Inland gelegene Ort einer mündlichen über Anwaltsleistungen und deren Honorierung getroffenen Vereinbarung vermag die durch das vorübergehend im Inland gelegene Vermögen bestandene Inlandbeziehung nicht zu verfestigen. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, daß die anwaltlichen Leistungen oder auch deren Honorierung im Inland hätten bewirkt werden sollen (aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 21.April 1992 mit einer Erklärung des Einverständnisses und der Annahme durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten geht vielmehr hervor, daß die Anwaltsleistungen im Zusammenhang mit den gegen den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten damals schwebenden strafgerichtlichen Angelegenheiten in den USA sowie damit im Zusammenhang stehenden Zivilverfahren, Steuerermittlungen und allfälligen neuen strafrechtlichen Anschuldigungen stehen sollten).
Der inländische Abschlußort ist aus dem dargelegten Grund auch in Anbetracht des Umstandes für das Bestehen einer für die inländische Zuständigkeit erheblichen Inlandsbeziehung unbeachtlich, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses die Beklagte im Inland noch ein sogenanntes Repräsentanzbüro unterhalten hat. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Auftrag der Beklagten zu den zu honorierenden Anwaltsleistungen gerade Angelegenheiten betroffen hätte, die über das Wiener Repräsentanzbüro abgewickelt wurden.
Der kurzfristige Treuhanderlag bei einem Wiener Rechtsanwalt konnte auch unter dem Gesichtspunkt eines für Exekutionstitel über allgemein vermögensrechtliche Ansprüche fehlenden Vollstreckungsübereinkommens zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der inländischen Zuständigkeit abgeben, weil die Forderung der Beklagten gegen den inländischen Treuhänder auf Auszahlung eines gewissen, nicht anderweitig gewidmeten Teiles des Erlagsbetrages zur Zeit der Entscheidung über die Prozeßeinrede des Mangels der inländischen Zuständigkeit bereits getilgt war.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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