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11Os141/93(11Os142/93)•OGH 11Os141/93(11Os142/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. Juni 1993, GZ 13 Vr 254/93-18, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 7.März 1966 geborene Werner L***** wurde (1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und (2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4.Mai 1993 Manfred U*****
(1) - richtig: mit Gewalt und - durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Herausgabe eines Reisepasses zu nötigen versucht, indem er (a) ihm auf der Landeshauptstraße 66 bei Ehrenhöbarten mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Körper versetzte, mit einer über den Kopf erhobenen Axt nachlief und für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Reisepasses ankündigte: "Ich erschlag dich, ich hau dir den Schädel ein", (b) ihn in Schrems mit dem "Abstechen" bedrohte, wobei er ein großes Küchenmesser gegen ihn erhob; (2) auf der Landeshauptstraße 66 bei Ehrenhöbarten durch die zu 1 a bezeichneten Tätlichkeiten Hautabschürfungen im Gesicht und Blutergüsse mit beidseitigem Brillenhämatom, Rißquetschwunden an Nase und Mund sowie Nasenbluten zugefügt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Im Sinn des die Mängelrüge (Z 5) einleitenden Einwandes trifft es zwar zu, daß sich die tatrichterlichen Feststellungen zur zeitlichen Abfolge der zu 1 a des Urteilssatzes beschriebenen Nötigungsakte mit der Aussage des Zeugen Johann K*****, keine Drohgebärden des Angeklagten mit einer Axt wahrgenommen zu haben, nicht allein durch den Hinweis darauf in Einklang bringen lassen, dieser Teilakt hätte sich - so das Urteil (127) - während der vorübergehenden Abwesenheit des Zeugen ereignet. Abgesehen davon jedoch, daß der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen Rene K***** den tatbetroffenen Karl U***** mit einer Axt bedrohte, bevor er ihn durch tätliche Angriffe am Körper verletzte (86, 110), sich so gesehen eine zeitliche Beschränkung der nicht schon mit Beginn der Kontroverse einsetzenden Wahrnehmungen des Zeugen K***** auf die verletzungsursächlichen Tätlichkeiten mithin nahtlos in weitere Verfahrensergebnisse fügt, betrifft die exakte Reihenfolge der einzelnen Aggressionhandlungen, mit denen der Angeklagte die inkriminierte schwere Nötigung versuchte, keine in der Bedeutung des erstrelevierten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.
Als insgesamt mängelfrei begründet erweist sich aber auch die ferner bekämpfte Feststellung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt trotz erheblicher Alkoholisierung nicht aufgehoben war. Die Urteilsgründe stützen sich in diesem Punkt auf die gewohnheitsbedingt erhöhte Alkoholverträglichkeit des Angeklagten, sein relativ exaktes Erinnerungsvermögen zum Tatablauf und sein sowohl bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges unmittelbar vor der Tat als auch bei dem Nötigungsversuch im wesentlichen jeweils situationsbzw zweckorientiertes Verhalten. Damit wurde der nach dem Gesetz auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Tatsachen und der hiefür maßgebenden Erwägungen beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) normenkonform Rechnung getragen, ohne daß auf jedes einzelne der in Richtung einer (ohnedies als erwiesen angenommenen) erheblichen Alkoholisierung weisenden Beweisergebnisse einzugehen gewesen wäre.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich im wesentlichen in einer Widerholung der Einwände zur Mängelrüge und vermag damit aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die sohin zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobene Berufung sowie die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 494 a Abs 5, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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