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10ObS196/93•OGH 10ObS196/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivo B*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1993, GZ 32 Rs 37/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1992, GZ 4 Cgs 55/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 23.12.1991 lehnte die Beklagte den Antrag des am 7.3.1950 geborenen Klägers vom 16.9.1991 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1991 gerichtete Klage stützte sich zunächst darauf, daß der Kläger seinen erlernten und in den letzten 15 Jahren ausschließlich ausgeübten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr heben und tragen und nicht mehr an exponierten Stellen arbeiten könne. Zum Beweis des Berufsverlaufes berief sich der Kläger schon in der Klage auf einen Sachverständigen für Berufskunde, den Pensionsakt und die Parteienvernehmung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie regte an, dem Kläger die Vorlage des Lehrabschlußzeugnisses, des Gesellenbriefes, der Dienstgeberstätigungen und die Nennung von Zeugen udgl für die behauptete Erlernung und überwiegende Ausübung des Maurerberufes aufzutragen. Er könne alle mittelschweren Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit ohne größere Unterbrechungen ausüben und daher zB noch als Bauhilfsarbeiter, Hausarbeiter und Lagerarbeiter tätig sein.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.9.1992 ergänzte der Kläger nach der Verlesung des Pensionsaktes, daß er bei der T***** Gesellschaft mbH sämtliche Maurerarbeiten verrichtet, also den Maurerberuf dort angelernt habe. Im Pensionsaktsformblatt über den Versicherungsverlauf hatte der Kläger angegeben, von 1971 bis 1972 eine Berufs(fach)schule im damaligen Jugoslawien besucht zu haben, dort von 1968 bis 1973 mit Unterbrechungen als Fabriksarbeiter tätig gewesen zu sein, von 1973 bis 1988 bei drei österreichischen Firmen, darunter der schon erwähnten "D*****" (richtig T*****), als Hilfsarbeiter und 1988 bis 1991 bei der österreichischen Firma "B*****" (richtig P***** Baugesellschaft mbH) als Maurer gearbeitet zu haben.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.10.1992, in der ein informierter Vertreter der T***** GesmbH als Zeuge ausgesagt hatte, daß der Kläger dort nur als Hilfsarbeiter gearbeitet habe und auch als solcher entlohnt worden sei, stellten die Parteien keine weiteren Anträge.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger weist 215 österreichische Versicherungsmonate auf. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsantrag liegen 170 Beitragsmonate nach dem ASVG. Er war von 1976 bis 29.5.1983 bei der T***** GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt und wurde auch als solcher entlohnt. Er arbeitete meistens als Helfer mit zwei Maurern in einer Partie.
Seit dem Pensionsantrag kann er aus gesundheitlichen Gründen keine schweren Arbeiten, wohl aber leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten, die keine Schichtarbeiten sind und weder unter andauerndem besonderem Zeitdruck noch unter extrem wechselhaften Witterungsbedingungen ablaufen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht zB noch für die Tätigkeiten eines Abräumers (Abservierers) in Speiselokalen mit Selbstbedienung, Autowäschers, Magazin- und Lagerarbeiters in der Leichtindustrie, Waschraumwärters, Badewärters und Tankwartes aus.
Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten sei der Kläger nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Die zweite Instanz verwies darauf, daß der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht habe, auch bei anderen Firmen beschäftigt gewesen zu sein und ging davon aus, daß der von der Klage an fachkundig vertretene Kläger in erster Instanz auch nicht die Erlernung des Maurerberufes im seinerzeitigen Jugoslawien, sondern lediglich behauptet habe, diesen Beruf bei der T***** GmbH angelernt zu haben. Deshalb hätten sich Feststellungen über die Erlernung des Berufes und die Tätigkeit als angelernter Maurer vor Aufnahme der Beschäftigung bei diesem Unternehmen erübrigt. Gegen die Feststellungen über die Art seiner Tätigkeit bei der T***** GmbH bestünden keine Bedenken. Der in einem mängelfreien Verfahren ausreichend festgestellte Sachverhalt sei vom Erstgericht auch rechtlich richtig beurteilt worden.
In der nicht beantworteten Revision macht der Kläger Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Revision ist berechtigt.
Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte in erster Instanz nicht vorgebracht, auch bei anderen Firmen (als der T***** GmbH) beschäftigt gewesen zu sein, steht mit den Prozeßakten erster Instanz insoweit in Widerspruch, als er schon in der Klage behauptete, in den letzten fünfzehn Jahren (vor dem Stichtag) ausschließlich als Maurer gearbeitet zu haben, wobei aus dem dazu bezogenen Pensionsakt, der in erster Instanz verlesen wurde, hervorgeht, daß der Kläger nach seiner Tätigkeit bei der genannten Gesellschaft noch 92 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit bei zwei anderen Baugesellschaften erworben hat. Dieses Vorbringen findet auch bei den Feststellungen - wie unten ausgeführt wird - entsprechenden Niederschlag.
Für die Frage, ob vom Kläger überwiegend eine angelernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG die Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag entscheidend, also in der Zeit vom 1.10.1976 bis 30.9.1991. In diesem Zeitraum war er nach den erstgerichtlichen Feststellungen zunächst von Oktober 1976 bis Mai 1983 (78 Beitragsmonate) als Hilfsarbeiter bei der genannten GmbH beschäftigt, erwarb aber insgesamt 170 Beitragsmonate. Daraus folgt, daß er noch 92 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit bei anderen Unternehmen erworben haben muß. Das stimmt auch mit dem Auszug aus der Versicherungsdatei im Pensionsakt überein. Danach war der Kläger zunächst 58
Beitragsmonate bei der H***** Baugesellschaft mbH und schließlich 34
Beitragsmonate bei der P***** Baugesellschaft mbH beschäftigt. Daß er bei diesen beiden Baugesellschaften nicht als angelernter Maurer gearbeitet hätte, wurde vom Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes - nie behauptet. Er behauptete - wie schon erwähnt - im Gegenteil bereits in der Klage, in den letzten fünfzehn Jahren (vor dem Stichtag) ausschließlich als Maurer gearbeitet zu haben.
Durch das ergänzende Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.9.1992, er habe bei der T***** GmbH sämtliche Maurerarbeiten verrichtet, also den Maurerberuf dort angelernt, wurde die schon in der Klage enthaltene Behauptung, er habe in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Maurerberuf gearbeitet, nur insoweit modifiziert, daß er in diesen Jahren nicht den erlernten, sondern den bei der T***** GmbH angelernten Beruf ausgeübt habe. Sollte sich aber erweisen, daß der Kläger während der insgesamt 92 Beitragsmonate dauernden Beschäftigung bei den beiden anderen Baugesellschaften als angelernter Maurer arbeitete, dann hätte er diesen angelernten Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit überwiegend iS des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG ausgeübt. In diesem Fall wäre die Frage seiner Invalidität nach dem erstgenannten Abs zu beurteilen.
Infolge der oben dargelegten aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes blieb dies bisher ungeklärt. Der Revision ist aber auch darin beizupflichten, daß die Umstände der vom Kläger in den seiner Beschäftigung bei der T***** GmbH nachfolgenden 92 Beitragsmonaten ausgeübten Tätigkeit schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden. Dies ist aber erforderlich, weil erst dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Kläger überwiegend in einem angelernten oder nicht in einem solchen Beruf tätig war, und ob die Frage seiner Invalidität nach § 255 Abs 1 oder Abs 3 ASVG zu prüfen ist. Im erstgenannten Fall wäre auch zu klären, ob die nicht sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers noch eine weitere qualifizierte Tätigkeit im Rahmen des angelernten Berufes ermöglicht.
Wegen der somit beide Urteile der Vorinstanzen betreffenden wesentlichen Feststellungsmängel waren diese Entscheidungen aufzuheben; die Rechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Stünde bereits fest, daß der Kläger nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war, dann wäre die Frage seiner Invalidität von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt und verneint worden. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß der Kläger mit dem seit dem Pensionsantrag festgestellten Gesundheitszustand viele auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könnte.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.
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