OGH 12Os132/93

12Os132/93Obergericht07.10.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os132/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz H***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Mai 1993, GZ 2 b Vr 11910/92-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 10.September 1949 geborene Gemeindebedienstete Heinz H***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21.August 1992 in Hinterbrühl Claudia M***** dadurch, daß er sie ergriff, von einer Seite der Küche zur anderen zerrte, in eine Ecke drängte und sodann ihre Brüste fest zusammendrückte, an ihren Schamlippen kräftig zog und ihre Hand gegen sein erigiertes Glied drückte, sohin mit Gewalt, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die von Claudia M***** geschilderte angebliche Vorgangsweise des Angeklagten im Hinblick auf mangelnde Verletzungen unmöglich sei, ebensowenig beeinträchtigt wie durch die Ablehnung des Begehrens auf zeugenschaftliche Einvernahme der Hermine J***** und der Doris W*****. Vielmehr ist den ablehnenden Zwischenerkenntnissen darin beizutreten, daß es keiner medizinischen Fachkenntnisse bedarf, um zu erkennen, daß mit den inkriminierten Tathandlungen Verletzungen nicht notwendig einhergehen müssen, und daß die beantragten Zeugenbeweise schon dem Thema nach (siehe ON 16 Pkt. 1 und S 102) ersichtlich jeglicher Relevanz entbehrten.

Auch mit seiner Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit nicht die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird - lediglich eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung einer Tatsache (angebliche Bedrohung Albert Ws durch Andreas M am 10. Februar 1993 im Hinblick auf seine bevorstehende Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren) behauptet wird, der es an der Bedeutsamkeit gebricht.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die im Grunde lediglich den Beweiswürdigungsaspekt der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Claudia M***** behandelt, genügt es zu erwidern, daß sie keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, die Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich in ihren Ausführungen, es wären nur kurze Berührungen der Brüste und der Schamlippen erfolgt und die Gewalt so beschaffen gewesen, daß es der Zeugin M***** jederzeit möglich gewesen wäre, wegzulaufen oder sich den Handlungen zu widersetzen, von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen entfernt (vgl. US 6 und 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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