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7Ob1030/93•OGH 7Ob1030/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter R*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 84.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.Juni 1993, GZ 17 R 109/93, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Antwort "nein" auf die Frage nach einer bestehenden Versicherung war am 27.12.1988 objektiv unrichtig. Der verschwiegene Umstand bildet nach der Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis für die Kausalität des nicht angezeigten Umstandes für den Eintritt des Versicherungsfalles (VersR 1988, 72) und für den Umfang der Leistung des Versicherers (SZ 64/117). Den ihn dann treffenden Kausalitätsgegenbeweis hat der Beklagte nicht angetreten.
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