OGH 7Ob582/93

7Ob582/93Obergericht06.10.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob582/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Ernst I*****, 2.) Dr.Charlotte B*****, 3.) Dr.Christian B*****, 4.) Ing.Ulrich P*****, 5.) Ernst K*****, 6.) Dr.Karl K*****, 7.) Dr.Christian K*****, 8.) Dr.Georg K*****, 9.) Dr.Johannes K*****,

10. ) Dr.Friedrich K*****, 11.) Ursula R*****, alle Eigentümer des Hauses ***** und alle vertreten durch Ing.Theodor Pfützner KG, Hausverwaltung, Wien 2, Obere Donaustraße 79, diese vertreten durch Dr.Max Josef Allmayer-Beck ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Anna W*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Werner W*****, dieser vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15.April 1993, GZ 48

R 120/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.November 1992, GZ 45 C 82/91b-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.263,04 (darin enthalten S 543,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger kündigten der Verlassenschaft nach Anna W***** die Mietwohnung top Nr.13 im Hause ***** aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 5 MRG auf.

In der Verhandlungstagsatzung vom 12.7.1991 zog die Beklagte ihre Einwendungen gegen diese Aufkündigung mit der Behauptung, zwischen ihr und den Klägern sei es zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, im Hinblick auf diesen Vergleichsabschluß und vorbehaltlich der abhandlungsbehördlichen Genehmigung des Vergleiches und der Zurücknahme der Einwendungen, zurück. Das Erstgericht ersuchte das Verlassenschaftsgericht sodann am 2.8.1991, die Rücknahme der Einwendungen zu genehmigen. In der weiteren Verhandlungstagsatzung vom 23.4.1992 nahm es die zur Hauptsache angebotenen Beweise auf und schloß die Verhandlung.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und trug der Beklagten die Räumung des Bestandgegenstandes auf. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der Feststellung aus, daß Anna W***** die Wohnung auf Grund eines Bestandvertrages und nicht auf Grund einer unter Miteigentümern getroffenen Benützungsvereinbarung bewohnt hat. Da eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden seien, sei der Kündigungsgrund gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Daß das Erstgericht ohne Prüfung, ob eine abhandlungsbehördliche Genehmigung der Rücknahme der Einwendungen vorliegt, das Verfahren weitergeführt und mit einer Sachentscheidung beendet habe, begründe weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Verfahrensmangel. Der prozeßbeendende Akt der Rücknahme der gegen eine Aufkündigung erhobenen Einwendungen durch eine Verlassenschaft bedürfe der abhandlungsbehördlichen Genehmigung. Eine Rückziehungserklärung dürfe zwar nicht sofort mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß die erforderliche abhandlungsbehördliche Genehmigung fehle. Der Vertreter der Verlassenschaft sei vielmehr zu deren Nachbringung innerhalb angemessener Frist zu verhalten; das Prozeßgericht könne aber auch selbst um die Erteilung der Genehmigung ansuchen. Auf Grund der aus dem Verlassenschaftsakt amtsbekannten Tatsache, daß zum Schluß der Verhandlung keine Genehmigung der Rücknahme der Einwendungen vorgelegen sei, sei diese prozeßbeendende Erklärung im vorliegenden Verfahren nicht wirksam geworden, so daß das Erstgericht zu einer Sachentscheidung berufen gewesn sei. Es sei keineswegs verhalten gewesen, die Rechtskraft einer Entscheidung des Abhandlungsrichters abzuwarten. Es sei ausschließlich Sache der Partei, für die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Prozeßerklärungen zu sorgen. Da das Erstgericht mit seiner Sachentscheidung - vom Einlangen des Genehmigungsersuchens beim Abhandlungsgericht gerechnet - mehr als 7 Monate zugewartet habe, sei der Beklagten eine längere als angemessene Frist zur Beibringung der Genehmigung zur Verfügung gestanden.

Die dagegen von der Beklagten namentlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hat - nur in den Entscheidungsgründen - die Nichtigkeitsberufung der Beklagten verworfen. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann, auch wenn das Vorliegen einer Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen verneint wurde (RZ 1976/110), nicht in der Revision bekämpft werden (JBl 1955, 276; EFSlg 57.815 uva). Mit ihren Ausführungen, das Erstgericht hätte die Entscheidung im Abhandlungsverfahren abwarten müssen und eine Sachentscheidung erst nach rechtskräftiger Versagung der abhandlungsbehördlichen Genehmigung der Rücknahme der Einwendungen treffen dürfen, bekämpft die Beklagte in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Entscheidung des Berufungsgerichtes über ihre Nichtigkeitsberufung. Aber auch ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (SZ 27/4; EvBl 1989/165 uva). Sollte im gerügten Vorgehen des Erstgerichtes ein Verfahrensmangel liegen, wäre die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus diesem Grund nicht anfechtbar.

Ausführungen gegen die Sachentscheidung fehlen in der Revision zur Gänze. Von der vom Berufungsgericht bezeichneten, in der Revision allein relevierten Frage hängt die Entscheidung somit nicht ab. Ungeachtet des - nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben - wenn auch mit anderer Begründung - auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.