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12Os127/93•OGH 12Os127/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Deliktsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.Juli 1993, GZ 23 Vr 1549/92-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 31.August 1944 geborene Zollwachebeamte Peter S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Sommer 1991 in Nenzing eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er die am 29.April 1979 geborene C(K)aroline B***** mit beiden Händen an den Brüsten über der Kleidung betastete und ihr erklärte, daß er sie immer dort angreifen würde, wenn er ihr Freund wäre.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Einwand in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) und auch in einem Teil der Tatsachenrüge (Z 5 a, der Sache nach erneut Z 9 lit. a), das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob sich Caroline B***** zum Tatzeitpunkt bereits im Stadium der Geschlechtsreife (Pubertätsphase) befunden habe, ob ihr die (angebliche) Handlung als Sexualhandlung bewußt werden konnte und ob diese zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen geeignet war, hält der Beschwerdeführer nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt fest und bringt solcherart ebensowenig wie mit der (beweiswürdigend aufgestellten) Behauptung, die inkriminierte Handlung sei nicht eindeutig dem Sexualbereich zuzuordnen, den materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Übergeht er doch die im Urteilstenor (US 2) sowie in den (damit eine untrennbare Einheit bildenden) Entscheidungsgründen (US 3-4 und 5) getroffenen Annahmen, denenzufolge der Angeklagte Caroline B***** dadurch zur Unzucht mißbrauchte, daß er mit beiden Händen über der Kleidung auf die bereits entsprechend entwickelten und demnach der physiologischen Geschlechtssphäre zuzurechnenden Brüste nicht bloß flüchtig und oberflächlich griff. Diese den Schuldspruch tragenden Konstatierungen finden - bei der gebotenen Gesamtbetrachtung - in den Aussagen der Zeugen Caroline B***** (S 28 unten, 30 und 83 ff), die schon im August 1991 einen Freund und ab Sommer (August) 1992 mehrmals mit Hannes B***** Geschlechtsverkehr hatte, und Heidemarie B***** (S 86 oben) eine zureichende Grundlage. Damit ist unmißverständlich klargestellt, daß sich das (über 12 Jahre alte) Mädchen zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase befand. Ob das Tatopfer damals ein T-Shirt oder einen Pullover getragen hat, ist schon nach dem Beschwerdevorbringen ein "nicht wesentliches" Element.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, daß aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des Höchstgerichtes für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen ist, weil diesen ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt:
Im einen Fall (EvBl. 1982/20) konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß die Brüste des 12-jährigen Mädchens entwickelt waren; im anderen Fall (RZ 1984/56) hatte das fast 13-jährige Unzuchtsopfer nach den Urteilsfeststellungen eine unterentwickelte Brust.
Aber auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen weder schwerwiegende, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Lösung der Beweisfrage in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen. Nach Inhalt und Zielrichtung läuft die Beschwerde der Sache nach vielmehr lediglich auf eine Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die (zudem ergriffene) Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zufällt (§ 285 i StPO).
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