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4Nd509/93•OGH 4Nd509/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S***** Internationale Transporte, ***** vertreten durch Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei L***** International Gesellschaft mbH, ***** DH vertreten durch Dr.Karl Endl, Dr.Michael Pressl und Dr.Robert Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 10.080 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Das Bezirksgericht Salzburg wird als das zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 10.080 sA an restlichen Frachtkosten; er beantragt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Dem Kläger sei der Auftrag erteilt worden, Ware von Norderstedt und Hamburg nach Salzburg zu transportieren. Die La***** Spedition Gesellschaft mbH in Salzburg sei im Frachtbrief als Ablieferungsort vereinbart worden. Auf das Vertragsverhältnis sei zwingend die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr BGBl 1961/138 idF BGBl 1981/192) anzuwenden. Auch bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung könne bei dem nach Art 31 Abs 1 CMR zuständigen Gericht geklagt werden. Prozeßökonomische Gründe sprächen dafür, das Verfahren in Salzburg zu führen.
Die Beklagte beantragt, den Ordinationsantrag abzuweisen. Im Frachtbrief sei Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden; das schließe die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof aus.
Art 31 CMR regelt die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Danach kann der Kläger (ua) die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur wirksam, wenn dadurch die internationale Zuständigkeit nach Art 31 Abs 1 CMR nicht berührt wird. Das Wahlrecht der Parteien, von einem der im Abs 1 angeführten Gerichtsstände Gebrauch zu machen, darf durch die Prorogation nicht ausgeschlossen sein (Csoklich, Einführung in das Transportrecht 297; Glöckner, Leitfaden zur CMR7 Anm 4 zu Art 31; Helm im GroßKomm2 HGB3 V/2 Anm 4 zu § 452 Anh III Art 31 CMR). Der von der Beklagten zitierten Literaturstelle (Schütz in Straube, Komm z HGB § 452 Anh I CMR Anm zu Art 31) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Der Kläger kann daher in Österreich als dem Staat klagen, in dem der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt, und zwar unabhängig davon, ob Hamburg als "ausschließlicher" Gerichtsstand vereinbart wurde. Da somit inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist, war gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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