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9ObA174/93•OGH 9ObA174/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Eichinger Kramer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Klagenfurt, Kempfstraße 8, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 87.089,30 S sA (Revisionsstreitwert 54.987,70 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Feber 1993, GZ 8 Ra 89/92-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 1992, GZ 31 Cga 243/91-13, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DO.A sind die Verwaltungsangestellten auf Grund ihrer dauernden Verwendung in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37 DO.A einzureihen. Gemäß § 37 Abs 2 DO.A ist diese Einreihung nach einer angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen. Während der Dauer der Einschulungs- und Einarbeitungszeit ist der Verwaltungsangestellte um eine Dienstklasse niedriger als der vorgesehenen Verwendung entsprechend einzureihen.
Nach den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu § 37 Abs 2 DO.A ist die Einreihung der Verwaltungsangestellten in die ihrer Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse nach einer objektiv und subjektiv angemessenen Einschulungs- und Einarbeitungszeit vorzunehmen.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Datentypistin im allgemeinen (also objektiv) eine Einschulungszeit von etwa einem halben Jahr erforderlich. Die Klägerin übte diese Tätigkeit bereits vor ihrem Karenzurlaub im Zeitraum vom 10.3.1981 bis 25.4.1983 nach Abzug der Krankenstandszeiten durch mehr als 18 Monate aus, ohne die Eignung für diese Tätigkeit zu erlangen.
Da nach der authentischen Auslegung der Vertragspartner zu § 37 Abs 2 DO.A bei der Beurteilung der Angemessenheit der Einschulungs- und Einarbeitungszeit objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, ist zwar auf in der Person der Bediensteten gelegene Gründe Bedacht zu nehmen, dabei aber die zur Einschulung und Einarbeitung regelmäßig erforderliche Zeitspanne nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß auch eine weitere Einschulung und Einarbeitung nicht zu einer wenigstens entsprechenden Leistung führen wird, ist aber auch unter Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte allein eine Fortsetzung der Einschulung und Einarbeitung nicht mehr gerechtfertigt (vgl Arb 9985).
Auch bei Berücksichtigung der in der Person der Klägerin gelegenen Gründe wurde daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit, bereits vor Antritt des Karenzurlaubes überschritten. Ist aber die weitere Verwendung auf dem Dienstposten nicht als Einschulungs- und Einarbeitungszeit zu qualifizieren, ist der Bedienstete mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 DO.A gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DO.A in die der Verwendung entsprechende Gehaltsgruppe und Dienstklasse einzureihen, sofern es der Arbeitgeber unterläßt, ein der Unfähigkeit der Bediensteten die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
Auf die selbständigen Rechtsgründe der eingewendeten Gegenforderung und der Zeitvorrückung der Klägerin kommt die Revision nicht mehr zurück.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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