OGH 4Ob109/93

4Ob109/93Obergericht21.09.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob109/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband , vertreten durch Böhmdorfer, Prunbauer Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karl G, vertreten durch Dr.Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 90.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22.Juni 1993, GZ 2 R 150/93-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.April 1993, GZ 5 C 32/93x-8, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.094,- bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 849,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Streitentscheidend ist die Frage, ob der Prospekt des Beklagten den Eindruck erweckt, der Beklagte biete Satz-, Repro- und Montagearbeiten an. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie der Prospekt im konkreten Fall gestaltet ist; sie hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (JBl 1986, 192; 4 Ob 1013/91 uva). Der Rechtsmittelwerber zeigt nicht auf, inwiefern das Rekursgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Gesamteindruck entscheidend ist, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung ergibt (ÖBl 1974, 32 uva), und der Werbende bei mehrdeutigen Ankündigungen die für ihn ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1991, 74 uva), abgewichen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzuerkennen, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

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