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15Os109/93•OGH 15Os109/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Satz StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Feber 1993, GZ 11 e Vr 464/89-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Feber 1993, GZ 11 e Vr 464/89-21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 43 Abs. 2 StGB.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg als Schöffengericht vom 10.Oktober 1989, GZ 11 e Vr 464/89-13, wurde Johannes S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Wegen abermaliger Delinquenz, teils während dieser Probezeit, wurde der Genannte mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.Dezember 1992, GZ 19 U 466/92-35, des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und - erneut - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil faßte der Jugendgerichtshof Wien gemäß § 494 a StPO den Beschluß, zwar vom Widerruf der vom Kreisgericht Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, diese Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern.
Hievon wurde das Landesgericht Korneuburg am 27.Jänner 1993 verständigt (ON 23). Infolge eines Kanzleiversehens wurde diese Verständigung erst am 1.März 1993 zum gegenständlichen Akt genommen (ON 26). Mittlerweile aber hatte der Vorsitzende im Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg in Unkenntnis des erwähnten Beschlusses des Jugendgerichtshofes Wien die Strafe mit Beschluß vom 4.Feber 1993 gemäß § 43 Abs. 2 StGB endgültig nachgesehen (AS 99).
Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 43 Abs. 2 StGB ist die Strafe endgültig nachzusehen, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Eine endgültige Strafnachsicht kommt demnach erst nach Ablauf der Probezeit in Betracht. Die endgültige Strafnachsicht vor Ablauf der im vorliegenden Fall bis 13.Oktober 1994 verlängerten Probezeit (mit Beschluß vom 4.Feber 1993) war sohin unzulässig. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich aber zum Vorteil des Angeklagten aus, sodaß es mit deren Feststellung das Bewenden haben muß (§ 292 StPO).
Dem Landesgericht Korneuburg wird aufgetragen, die Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt zu verständigen, daß die - an sich gesetzmäßige - Verlängerung der Probezeit durch den Jugendgerichtshof Wien gegenstandslos geworden ist.
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