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8Ob1641/93•OGH 8Ob1641/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Kodek, Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert Z*****, vertreten durch Dr.Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang L*****, vertreten durch Dr.Putz und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 60.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29.4.1992, GZ 41 R 165/92-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. ) entgegen den Revsionsausführungen der Abschluß einer Vereinbarung der Streitteile, wonach der Kläger für die Benützung des Geschäftslokals dem Beklagten monatlich S 10.000,- zu bezahlen habe, vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ausdrücklich verneint wurde (S. 5) und die diesbezügliche Beweiswürdigung mangels Widerspruches gegen die Denkgesetze - ua wurde die Aussage des Beklagten in seiner Parteienvernehmung folgerichtig seinem anderslautenden Prozeßvorbringen gegenübergestellt - vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann;
2. ) mangels Bestandes der behaupteten Vereinbarung auch keine Grundlage für Schadenersatz wegen Vertragsverletzung besteht und sich der Revisionswerber selbst gegen die Wertung seines Vorbringens im Sinne einer deliktischen Haftung des Klägers wendet (Revision S. 7);
3. ) nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Betrag von S 50.000,- im Namen des Klägers, der allein Mieter werden sollte, gezahlt wurde und der Beklagte in seiner Parteienvernehmung auch selbst bekundete, daß der Kläger bezahlt habe (ON 12 AS 50), sodaß dieser zur Rückforderung jedenfalls legitimiert ist und
4. ) beim gegebenen Sachverhalt von einer Leistung zur Bewirkung einer unmöglichen Handlung im Sinne der §§ 878, 1174 Abs 1 ABGB nicht die Rede sein kann, vielmehr der Beklagte zur Durchsetzung seines gegenüber dem Vermieter bestehenden vertraglichen Rechtes auf Namhaftmachung eines Nachmieters verpflichtet gewesen wäre.
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