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8Ob1636/93•OGH 8Ob1636/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Kodek, Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Thomas P***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.Juli 1993, GZ 47 R 455/93-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage weder vorliegt noch behauptet wird, die Rechtsmittelausführungen vielmehr nur eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Sinne der §§ 7 Abs 1 Z 1, 11 Abs 2 UVG erfolgte Beurteilung des Rekursgerichtes betreffen.
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