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8Ob518/92•OGH 8Ob518/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehlser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Kodek, Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 99.000,- sA und S 151.200,- sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Oktober 1991, GZ 11 R 142/91-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.März 1991, GZ 20 Cg 212/89-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Die klagende Partei erstellte das Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von S 302.400,- sA zu verurteilen, weil ihr diese als Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, am 3.3.1989 einen bis 1.6.1989 befristeten Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf dieser Liegenschaft um einen Preis von S 4,2 Millionen erteilt, die Vermittlung aber dann schuldhaft vereitelt habe und der klagenden Partei daher (ON 9 AS 31) aus dem Titel des Schadenersatzes 3 % Vermittlungsprovision vom Kaufpreis sowie die entgangene Käuferprovision in gleicher Höhe schulde. In der Folge berief sich die klagende Partei auch auf den Rechtsgrund der erfolgreichen Vermittlung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, es sei keinesfalls vereinbart gewesen, daß die Liegenschaft um S 4,2 Millionen verkauft werden sollte, vielmehr sei ein Barkaufpreis in dieser Höhe und die zusätzliche Übernahme der bücherlichen Belastung von S 4 Millionen vereinbart worden. Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrages sei es gelungen, die Liegenschaft ohne Zutun der klagenden Partei an einen zwar ursprünglich von dieser namhaft gemachten Interessenten, jedoch um einen wesentlich höheren Preis zu verkaufen. Von einer Vereitelung der Verkaufsvermittlung könne nicht die Rede sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Der Geschäftsführer der beklagten Partei erteilte der bei der klagenden Partei als freiberufliche Immobilienmaklerin tätigen Elisabeth P*****, seiner früheren Lebensgefährtin, am 3.3.1989 telefonisch einen bis 1.6.1989 befristeten Alleinvermittlungsauftrag; er wünschte einen Kaufpreis von S 4,2 Millionen zu lukrieren. Der Kaufabschluß sollte jedenfalls bis zum 1.6.1989 erfolgen. Auf der Liegenschaft war damals ein Pfandrecht für eine Forderung der Kreditanstalt Bankverein im Betrage von S 4 Millionen einverleibt, die am 22.1.1990 mit S 3,192.000,- unberichtigt aushaftete. Vereinbart war, daß der Käufer die Lasten der Liegenschaft übernehmen und einen Kaufpreis von S 4,2 Millionen bezahlen sollte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei wies Elisabeth P***** telefonisch auf die Belastung hin. Diese hielt das Telefonat in einem Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten vom 3.3.1989 fest, in dem es heißt: "Der von Dir begehrte Kaufpreis beträgt S 4,2 Millionen, wobei das Grundstück geldlastenfrei angeboten wird. Wir bieten vereinbarungsgemäß das Grundstück um einen Gesamtverkaufspreis von S 4,4 Millionen an. Das ist so zu verstehen, daß wir die an uns zu bezahlende Käuferprovision von 3 % zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zu dem von Dir begehrten Kaufpreis hinzurechnen."
Der Geschäftsführer der beklagten Partei unterfertigte das Schreiben zum Zeichen seines Einverständnisses. Am 21.3.1989 schrieb er an die klagende Partei: "Zu Ihrem Schreiben vom 3.3.1989 teilen wir Ihnen mit, daß wir in Abänderung desselben besprochen haben, daß wir S 4,2 Millionen für das Grundstück in bar ausbezahlt erhalten und Sie berechtigt sind, auf den Kaufpreis eine Provision von 3 % zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Der an Sie befristete Alleinvermittlungsauftrag endet wie besprochen am 1.6.1989 und sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Verkauf nicht abgeschlossen sein, erlischt jede Verpflichtung unsererseits Ihnen gegenüber und wir haben keinerlei Gebühren oder sonstige Kosten zu bezahlen."
Ein Kaufpreis von S 4,2 Millionen wäre unter Zugrundelegung der Lastenfreiheit außerordentlich günstig gewesen. Realistischerweise hätte man im März 1989 einen Kaufpreis zwischen S 6 Millionen und S 7 Millionen erzielen können. Die klagende Partei schaltete die Firma M***** GesmbH als Subvermittlerin ein und der von dieser gefundene, die den Interessent Michael H***** fand, der bereit gewesen, die Liegenschaft lastenfrei um einen Kaufpreis von S 5,450.000,- zu kaufen. Zu diesen Bedingungen kam es bis zum 1.6.1989 zu keinem Vertragsabschluß, weil der Interessent nicht bereit war, neben der Übernahme der Lasten einen Betrag von S 4,2 Millionen zu bezahlen. Auch der weitere ein Interessent Dr.Ernst Helma L***** wollte zu diesen Bedingungen nicht abschließen. Am 22.1.1990 verkaufte die beklagte Partei die Liegenschaft an Michael H***** zu einem Kaufpreis von S 3,192.000,-. Das auf der Liegenschaft begründete Pfandrecht haftete zum damaligen Zeitpunkt mit diesem Betrag aus. Zusätzlich mußte der Käufer einen Betrag von S 4,5 Millionen zur Ablösung von Rechten der Firma B*****-AG bezahlen. Insgesamt betrug der Kaufpreis somit über S 7,5 Millionen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß dem Schreiben vom 21.3.1989 ein ein Jahr alter Grundbuchsauszug angeschlossen worden war, der eine Belastung der Liegenschaft nicht auswies. Zur Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei nicht glaubwürdig, daß der klagenden Partei die Belastung der Liegenschaft unbekannt gewesen sei; denn es sei ihr nicht zuzutrauen, die Beischaffung eines aktuellen Grundbuchsauszuges unterlassen zu haben. Dagegen spreche auch der Wert der Liegenschaft. Aus dem Schreiben vom 21.3.1989 gehe klar hervor, daß der Kaufvertragsabschluß und nicht eine bloß Namhaftmachung vereinbart worden sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der klagenden Partei sei es nicht gelungen, bis zum 1.6.1989 einen Vertragsabschluß zu den von der beklagten Partei gewünschten Bedingungen zustande zu bringen, weshalb ihr keine Provision gebühre. Es sei ihr auch der Nachweis nicht gelungen, daß die beklagte Partei den Abschluß verhindert habe, sodaß sie den Anspruch auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes stützen könne. Aus dem schließlichen Verkauf an den von der klagenden Partei namhaft gemachten Interessenten Michael H***** könne sie einen Provisionsanspruch nicht ableiten, denn dieser Vertrag sei erst nach Ablauf des Alleinvermittlungsvertrages abgeschlossen worden. Innerhalb der vertraglichen Laufzeit habe die klagende Partei nur ein unzureichendes Anbot des Interessenten H***** erzielen können, an das dieser nur einen Tag lang gebunden gewesen und das von der beklagten Partei nicht angenommen worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es sprach ihr einen Betrag von S 151.200,- sA unter Abweisung des Mehrbegehrens zu und erklärte die Revision für zulässig.
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Berufungsgericht die bekämpften Feststellungen über den Wert der gegenständlichen Liegenschaft sowie die Kenntnis der klagenden Partei von deren Belastung rechtlich ebenso für unerheblich wie die Frage, ob das "Verkaufslimit von S 4,2 Millionen" mit oder ohne Übernahme der Lasten zu verstehen gewesen sei. Da die beklagte Partei der klagenden Partei keine Abschlußvollmacht erteilt habe, handle es sich gar nicht um ein Limit, sondern bloß um einen Richtwert, während der endgültige Kaufpreis erst zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln gewesen sei. Diesem Richtwert komme daher nicht der Charakter einer "Vereinbarung" zu. Da es dem Verkäufer grundsätzlich freistehe, den vermittelten Vertrag abzuschließen oder nicht, stehe es ihm selbstverständlich auch frei, seine Preisvorstellungen während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages zu ändern, ohne daß dies der Zustimmung des Vermittlers bedürfe. Die Frage der Übernahme der Lasten sei daher ebenfalls bei den Vertragsverhandlungen auszuhandeln gewesen. Die vorgenannten bekämpften Feststellungen würden demgemäß als rechtlich unerheblich nicht übernommen. Die Rechtsrüge der klagenden Partei sei teilweise begründet. Unbestritten sei, daß die beklagte Partei mit dem von der klagenden Partei innerhalb der Laufzeit des Alleinvermittlungsauftrages namhaft gemachten Interessenten Michael H***** einen Kaufvertrag zum Kaufpreis von S 7,5 Millionen abgeschlossen habe. Somit sei die Vermittlung als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen, denn dies sei auch der Fall, wenn es mit einem während der Laufzeit des Alleinvermittlungsauftrages vom Vermittler namhaft gemachten Interessenten später zu einem Kaufabschluß komme. Zwar habe sich auch die klagende Partei nicht an die Übung des redlichen Verkehrs gehalten, indem sie das Anbot des schließlichen Käufers Michael H***** vom 3.4.1989 nicht sofort an die beklagte Partei weitergeleitet, sondern in offensichtlicher Kenntnis desselben das Schreiben vom 3.4.1989 Beilage./B an die beklagte Partei gerichtet habe, in dem sie sich für den Fall eines Verkaufes um S 5,4 Millionen eine Provision von 10 % zuzüglich Umsatzsteuer ausbedungen habe und erst nach zustimmender Unterfertigung das Anbot des Michael H***** mit Telefax vom 4.4.1989 (Beilage./3) an die beklagte Partei übermittelte, zu einem Zeitpunkt also, in dem es innerhalb der Bindungsfrist nicht mehr habe angenommen werden können. Dies schade aber nicht, weil zum Entstehen eines Provisionsanspruches nicht die Präsentation eines bindenden Anbotes durch den Vermittler erforderlich sei, sondern - unter der Voraussetzung des nachfolgenden Vertragsabschlusses - die Namhaftmachung eines Interessenten genüge, selbst wenn mit diesem der Vertrag erst ausgehandelt werden müsse. Dem vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund, der Vertragsabschluß sei bis 1.6.1989 nicht bewerkstelligt worden, vermöge sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Eine Prozeßbehauptung, daß diese im Schreiben der beklagten Partei vom 21.3.1989 enthaltene Erklärung auf einer Vereinbarung der Parteien beruhe, habe die beklagte Partei entgegen ihrem anders lautenden Vorbringen in der Berufungsbeantwortung in erster Instanz nicht erstattet. In der Klagebeantwortung sei lediglich von der bis 1.6.1989 befristeten Vermittlung die Rede, ohne daß hieraus der Einwand abgeleitet worden sei, daß es innerhalb dieser Frist auch zum Vertragsabschluß hätte kommen müssen. Da dieser Abweisungsgrund nicht vorliege, bedürfe es keiner Aufhebung des angefochtenen Urteiles, um der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, zu der für sie überraschenden Rechtsansicht des Erstgerichtes Stellung zu nehmen. Es lägen daher auch die gerügten sekundären Verfahrensmängel, auf Grund deren die Feststellung angestrebt werde, daß die beklagte Partei den Vertragsabschluß absichtlich verzögert habe, um die klagende Partei um ihren Provisionsanspruch zu bringen, nicht vor. Der Höhe nach sei der Klageanspruch jedoch nur zur Hälfte berechtigt. Die klagende Partei begehre an Verkäuferprovision ausdrücklich 3 % von S 4,2 Millionen zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, daß seien S 151.200,-. Damit habe es trotz der überschießenden Feststellung, daß der Kaufpreis über S 7,5 Millionen betrug, sein Bewenden, weil das Klagevorbringen es nicht decke, einen ausdrücklich aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes begehrten Mehrbetrag an entgangener Käuferprovision als verdiente Verkäuferprovision zuzusprechen (§ 405 ZPO). Unter solchen Umständen falle nämlich die überschießende Feststellung nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes. Für den Zuspruch einer entgangenen Käuferprovision sei bei erfolgreicher Vermittlung kein Rechtsgrund zu erkennen, insbesondere nicht der des Schadenersatzes. Es sei nicht zu untersuchen, welche Ansprüche die klagende Partei gegen den von ihr namhaft gemachten Käufer auf Grund der mit diesem getroffenen Vereinbarung stellen könne.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben beide Parteien Revisionen. Die klagende Partei beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr ein weiterer Betrag von S 99.000,- sA zugesprochen werde. Die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise stellen die Revisionswerber jeweils Aufhebungsanträge.
Die Revisionen sind zulässig und im Sinne der gestellten Aufhebungsanträge auch gerechtfertigt.
Zur Revision der klagenden Partei:
Mit Schriftsatz ON 10 vom 17.1.1991 kündigte die klagende Partei an, sie werde ihr zuletzt nur noch auf den Titel des Schadenersatzes gegründetes Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund der erfolgreichen Vermittlung stützen, stellte hiezu Beweisanträge, trug diesen Schriftsatz in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.2.1991 laut Protokoll ON 11 vor und brachte dann über Aufforderung des Erstgerichtes hiezu wörtlich vor "daß das Klagebegehren auch darauf gestützt wird, daß die klagende Partei den der beklagten Partei bis dahin unbekannt gebliebenen Interessenten Michael H***** namhaft gemacht hat (Beilage./J), der den Kaufvertrag vom 22.1.1990 (Beilage./D) abgeschlossen hat".
Gemäß diesem vom Erstgericht als Klageänderung beschlußmäßig zugelassenen ausdrücklichen Vorbringen ist bei der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, daß die klagende Partei von der beklagten Partei deswegen eine 3 %ige Verkäuferprovision fordert, weil auf Grund ihrer erfolgreichen Vermittlung von der beklagten Partei mit Michael H***** der Kaufvertrag vom 22.1.1990 Beilage./D geschlossen wurde. Nach dem Inhalt dieses von der klagenden Partei ausdrücklich bezogenen Kaufvertrages betrug der Kaufpreis der zum Kaufe vermittelten Liegenschaft S 3,192.000,- und war an die Pfandgläubigerin zu bezahlen. Von sonstigen Gegenleistungen ist im Kaufvertrag nicht die Rede. Die 3 %ige Verkäuferprovision beläuft sich demgemäß auf S 95.760,-. Da das Berufungsgericht der klagenden Partei in Widerspruch hiezu sogar eine höhere, nämlich auf der Basis eines Kaufpreises von S 4,200.000,- eine 3 %ige Verkäuferprovision von S 126.000,- zuzüglich Umsatzsteuer zusprach, ist die klagende Partei somit keinesfalls beschwert. Davon, daß die Provision für die erfolgreiche Vermittlung im Sinne der Revisionsausführungen auf der Basis von 7,5 Millionen S gebühre, kann auf der Grundlage des ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrundes, nämlich des Abschlusses des Kaufvertrages./D, nicht die Rede sein. Der vom Erstgericht - auch im Rahmen einer rechtlichen, in ihrer Richtigkeit nicht zu erörternden Schlußfolgerung - überschießend festgestellte Kaufpreis von 7,5 Millionen S hat daher keine Bedeutung.
Wird im Sinne des Standpunktes der klagenden Partei vom Zustandekommen eines Vermittlungsgeschäftes und einem Anspruch auf Vermittlungsprovision ausgegangen, dann kommt der von ihr weiters geltend gemachte Klagegrund des Schadenersatzes von vornherein nicht zum Tragen und sie kann mangels Haftung des Verkäufers für eine Käuferprovision von der beklagten Partei als der Verkäuferin zudem auch aus dem Titel der Vermittlung eine solche Käuferprovision keinesfalls fordern. Dies wäre, worauf bereits das Berufungsgericht verwies, nur gegenüber dem Käufer möglich.
Soferne eine Käufer-Vermittlung nicht erfolgt, weil von der beklagten Partei vereitelt worden wäre, könnten der klagenden Partei allerdings die behaupteten Schadenersatzansprüche zustehen. Diese Frage kann im Sinne der nachstehenden Ausführungen zur Revision der beklagten Partei noch nicht beantwortet werden. Sollte im weiteren Berufungsverfahren der auf die behauptete erfolgreiche Vermittlung gestützte Klageanspruch durch das Berufungsgericht verneint werden, wird dieses daher auf Grund der Berufungsausführungen der klagenden Partei über die behaupteten, betraglich durch die in deren Revision erfolgte bloße Teilanfechtung begrenzten Schadenersatzansprüche zu entscheiden haben; die Rechtssache ist demnach insoweit noch nicht spruchreif.
Zur Revision der beklagten Partei:
Der berufungsgerichtliche Vorwurf gegenüber der beklagten Partei, sie habe erforderliches Vorbringen unterlassen, wird in der Revision zu Recht bekämpft:
Der Beklagtenvertreter hatte das Vorbringen der klagenden Partei im Schriftsatz ON 10 unter Hinweis darauf, daß ihm dieser Schriftsatz erst am 28.1.1991 zugestellt worden sei, in der Tagsatzung vom 1.2.1991 bestritten, die Zurückweisung dieses Schriftsatzes beantragt und sich gegen die Klageänderung ausgesprochen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Zurückweisung des Schriftsatzes ON 10 zurück, ließ die Klageänderung zu und räumte laut Verhandlungsprotokoll ON 11 S 2 der beklagten Partei "zum Schriftsatz ON 10 eine Replikfrist in der Dauer von 4 Wochen" ein. Nach Zeugen- und Parteieneinvernahme schloß es aber unter Hinweis auf die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen noch in derselben Tagsatzung die Verhandlung und fällte in der Folge sein Urteil. In diesem legte es den Inhalt des Schreibens der beklagten Partei vom 21.3.1989 in Verbindung mit der Zeugenaussage des Geschäftsführers der beklagten Partei im Sinne einer Vereinbarung dahin aus, daß innerhalb der mit 1.6.1989 befristeten Gültigkeitsdauer des von der beklagten Partei der klagenden Partei erteilten Alleinvermittlungsauftrages nicht bloß die Namhaftmachung eines Kaufinteressenten durch die klagende Partei erfolgt, sondern ein von dieser vermittelter Kauf zwischen Verkäufer und Käufer auch bereits tatsächlich vertraglich abgeschlossen sein müßte, um einen Honoraranspruch der klagenden Partei aus dieser Vermittlung zu begründen. Es stellte fest, daß ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen sei, zumal auch zwischen dem von der klagenden Partei vermittelten Kaufinteressenten Michael H***** und der beklagten Partei vor dem 1.6.1989 kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sondern dieser Abschluß erst später erfolgte. Mangels Kaufvertragsabschlusses und im weiteren auch deshalb, weil der klagenden Partei der Nachweis nicht gelungen sei, daß die beklagte Partei den Vertragsabschluß verhindert habe, verneinte es den Klageanspruch.
Somit ist aber die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, wonach die erstgerichtliche Feststellung einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über das Erfordernis des fristgerechten Zustandekommens eines Kaufvertragabschlusses mangels diesbezüglichen Vorbringens der beklagten Partei als überschießende Feststellung nicht zu berücksichtigen sei, verfehlt. Sie übersieht, daß das Erstgericht der beklagten Partei die ihr eingeräumte Möglichkeit, binnen 4 Wochen zum Vorbringen ON 10 Stellung zu nehmen, dadurch wieder entzog, daß es in derselben Tagsatzung die Verhandlung gemäß § 193 Abs 1 ZPO schloß. Die beklagte Partei hatte solcherart vor dem Erstgericht nicht mehr Gelegenheit, dem neuen Klagegrund der erfolgreichen Vermittlung die vom Berufungsgericht vermißte Behauptung der Vereinbarung des Erfordernisses eines Vertragsabschlusses bis zum 1.6.1989 entgegenzusetzen. Da das Erstgericht auf Grund der Beweisergebnisse und seiner Beweiswürdigung dieses Erfordernis ohnehin annahm und sie die förmliche Behauptung desselben ohne weiteres Beweisanbot in der Berufungsbeantwortung aufstellte, kann der diesbezügliche erstgerichtliche Verfahrensmangel als behoben gelten, zumal eine Urteilsaufhebung zur Ergänzung des Verfahrens durch Einbringung eines entsprechenden Schriftsatzes eine bloß unnützen Prozeßaufwand verursachende Formalität darstellen würde.
Ist solcherart aber entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht zugrundezulegen, daß die erstgerichtlichen Feststellungen durch ein Prozeßvorbringen der beklagten Partei gedeckt und somit nicht als überschießend zu werten sind, dann ist auf deren in der Berufung der klagenden Partei erfolgte Bekämpfung - es handelt sich nicht um eine reine Urkundenauslegung - und die weiteren Berufungsausführungen (S.11 ff) im Berufungsverfahren einzugehen.
Eine Vereinbarung, daß der Vermittler nur dann gegenüber dem Verkäufer einen Honoraranspruch haben soll, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer des Alleinvermittlungsauftrages bereits auch der Kaufvertrag zustandekommt, ist keineswegs unzulässig. Läge hier eine derartige wirksame Vereinbarung im Sinne der erstgerichtlichen Feststellung vor, so wäre demnach der behauptete, auf die bloße, bis zum 1.6.1989 erfolgte Namhaftmachung des Kaufinteressenten Michael H***** gegründete Provisionsanspruch der klagenden Partei zu verneinen. In diesem Falle müßte daher der weiters geltend gemachte Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Verhinderung eines Vertragsabschlusses durch die beklagte Partei geprüft werden.
Die von der beklagten Partei bekämpfte vorinstanzliche Beurteilung, auf der gegebenen Feststellungsgrundlage sei zugrundezulegen, daß die innerhalb der Gültigkeitsdauer des Alleinvermittlungsauftrages erfolgte Namhaftmachung des Kaufinteressenten Michael H***** durch die Subvertreterin der klagenden Partei für den schließlichen Kaufvertragsabschluß ursächlich sei, begegnet keinen Bedenken. Dagegen erscheint der Hinweis in der Revision der beklagten Partei, eine Verkäuferprovision wegen erfolgreicher Vermittlung könne hier nur auf der Basis eines Kaufpreises von S 3,192.000,- beansprucht werden, im Sinne der bereits bei Behandlung der Revision der klagenden Partei getroffenen Ausführungen zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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