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5Ob1036/93•OGH 5Ob1036/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing.Walter H*****, Pensionist, ***** und 2.) Gerda H*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wider die beklagte Partei Dr.Alois K*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 38.234,- s.A. und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 24.März 1993, GZ R 959/92-53, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte war als Vertragsverfasser auch den Klägern gegenüber (MGA-ABGB33 § 1299/E 41 ff) verpflichtet, die zwischen diesen und dem Wohnungseigentumsorganisator getroffene Vereinbarung (Kauf einer Eigentumswohnung samt Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Parkplatz) in eine den Interessen der Kläger gerecht werdende Form zu bringen. Dies wäre durch Begründung von Zubehörwohnungseigentum an diesem Parkplatz, nicht jedoch durch eine bloße Benützungsregelung möglich gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, daß wegen er gegenüber der Anzahl der Wohnungen geringeren Anzahl von Parkplätzen nicht mit jeder Wohnung ein Parkplatz verbunden werden konnte und daß noch nicht feststand, welche zukünftigen Wohnungseigentümer einen Parkplatz zu erwerben wünschten. Man hätte ja bloß jede Wohnung mit zwei Nutzwerten - jeweils mit und ohne Parkplatz - parifizieren müssen und die Wohnungen sodann bis zur Erschöpfung der Zahl der vorhandenen Parkplätze mit, sodann ohne Parkplatz, jeweils mit dem passenden Miteigentumsanteil verkaufen müssen. Da der Beklagte eine solche Vertragsgestaltung unterließ und die statt dessen geschaffene Benützungsregelung ohne Überbindung auf die anderen Rechtsnachfolger des Wohnungseigentumsorganisators bzw ohne schlüssige Unterwerfung der später hinzugekommenen Wohnungseigentümer (hier: in den Fällen freiwilligen Verkaufes durch den Masseverwalter im Konkurs des Wohnungseigentumsorganisators bzw durch Zwangsversteigerung, ohne daß eine solche Überbindung erfolgt wäre) auf diese nicht übergeht (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 834 mwN), steht den Klägern nunmehr kein eigener Parkplatz (unter Ausschluß des Benützungsrechtes aller anderen Miteigentümer), wofür sie den eingeklagten Betrag aufwendeten, zur Verfügung, sondern lediglich ein Mitbenützungsrecht an der Gesamtparkplatzfläche, das sie mit den anderen Miteigentümern - entsprechend einer zu treffenden Benützungsregelung - teilen müssen. Sie haben daher aus Verschulden des Vertragsverfassers für ihr Geld nicht das erhalten, wofür sie es zahlten.
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er die Verträge mit den anderen Wohnungseigentümern in gleicher Weise gestaltet hätte, sofern er auch alle anderen Verträge verfaßt hätte, weil er darauf - bei gebührender Beachtung der Interessen der Kläger - eben nicht vertrauen durfte, weil er ja aus mannigfachen Gründen - wie sich später tatsächlich zeigte - an einer solchen Vorgangsweise gehindert sein konnte.
Die den Entscheidungen EvBl 1991/68 und SZ 58/84 zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich von den hier zu beurteilenden in dem wesentlichen Punkt, daß dort die getroffene Benützungsregelung aus besonderen Gründen (Offenlegung gegenüber allen Miteigentümern) für alle Wohnungseigentümer galt.
Der Einwand, die Kläger hätten bei Erwerb eines Parkplatzes in Form eines bloßen Mitbenützungsrechtes am gemeinsamen Parkplatz einen Betrag in gleicher Höhe bezahlen müssen, weil in einem solchen Fall die Herstellungskosten auf alle Miteigentümer - und nicht bloß auf die an einem Sondernutzungsrecht interessierten - überwälzt worden wären, ist gleichfalls nicht zielführend, weil eine solche Vertragsgestaltung eben nicht gewollt war. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß die Preise am Immobilienmarkt nicht ausschließlich von den vom Wohnungseigentumsorganisator aufgewendeten Kosten - hier wegen des erforderlichen Umbaues (auch bezüglich der geschaffenen Parkplätze) sicher höher als bei Bauten, die von vornherein entsprechend geplant sind und ausgeführt werden - abhängen. Vor allem die später hinzugekommenen Wohnungseigentümer erwarben durch freihändigen Verkauf seitens des Masseverwalters bzw im Wege der Zwangsversteigerung um den von ihnen gezahlten Preis die Eigentumswohnung samt dem Mitbenützungsrecht an dem allgemeinen Parkplatz, was letztlich das wirksame Entstehen eines Sondernutzungsrechtes der Kläger an einem bestimmten Teil des Gesamtparkplatzes verhinderte. Ob die Kläger überhaupt von diesem Wohnungseigentumsorganisator eine Eigentumswohnung bloß mit allgemeinem Mitbenützungsrecht an einem Parkplatz bzw um welchen Preis sie eine solche Wohnung erworben hätten, gehört in den Bereich der nicht rechtserheblichen Spekulation und ändert vor allem nichts daran, daß die Kläger für ihre Geldleistung letztlich nicht die vereinbarte Gegenleistung erhielten.
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