OGH 8Ob1634/93

8Ob1634/93Obergericht09.09.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1634/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr.Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Dr.Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1993, GZ 3 a R 274/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Verhalten des Klägers nach dem 1.7.1992 die schlüssige Zustimmung zum Abschluß eines Mietvertrages nicht erblickt werden könne, im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof hiezu entwickelten Grundsätze liegt; selbst wenn man zugunsten des Beklagten im Verhalten des Klägers anläßlich und unmittelbar nach dem Eigentumserwerb die Einwilligung in Übernahme des obligatorischen Wohnungsrechts erblickt (vgl hiezu MietSlg 42.025 mwN), kann dies zu keinem für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis führen, weil es dann, ausschließlich darauf ankommt, wie Punkt 3 des Vergleiches vom 7.6.1984 zu verstehen ist; hiebei handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, bei dessen Auslegung das Berufungsgericht nicht gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung verstoßen hat, wenn es davon ausging, daß der Eigentümer nach Ablauf der im Vergleich genannten Frist nicht auf die Möglichkeit einer Räumung generell verzichten wollte, sondern die Bestimmung dahin zu verstehen sei, daß nach ungenütztem Ablauf dieser Frist der Vergleich lediglich nicht mehr als Exekutionstitel benutzt werden können sollte, sondern eine neuerliche Klage eingebracht werden müsse, um die Räumung zu erreichen.

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