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8Ob1627/93•OGH 8Ob1627/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Werner B***** infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Lore B*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1993, GZ R 159/93-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Lore B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil in der rekursgerichtlichen Rechtsansicht, die Antragstellung der Mutter (ON 24), dem Vater "bis zur Entscheidung über vom Minderjährigen gestellte Anträge zu untersagen, die gegen die Mutter bewilligte zwangsweise Räumung der früheren Ehewohnung durchzuführen", entbehre jeder Rechtsgrundlage, keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann.
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