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8Ob1625/93•OGH 8Ob1625/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Birgit Jelinek, Dr. Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank eG R*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,139.970 sA (Revisionsinteresse S 533.200 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1993, GZ 4 R 295/9227, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den insoweit übereinstimmenden Sachverständigengutachten in diesem und im Vorprozeß der Wert der Liegenschaft samt Haus mindestens S 3,000.000 beträgt und die Sachverständigengutachten nur insoweit divergieren, als der Sachverständige im Vorprozeß einen höheren Wert infolge wesentlich geringeren Abschlags wegen des beschränkten Käuferkreises annahm.
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