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8Ob1623/93•OGH 8Ob1623/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen Oskar R*****, infolge außerordentlichen Rekurses des erbserklärten Erben Victor R*****, vertreten durch Otmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 18.Juni 1993, GZ 1 b R 123, 124/93-224, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Victor R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Inventarisierung des erblasserischen Vermögens gemäß § 92 Abs 1 AußStrG von Pflichtteilsberechtigten beantragt wurde, die Bestimmung des § 106 Abs 2 AußStrG nur vorschreibt, wie die Bewertung von Geschäftsanteilen des Erblassers im Regelfall zu erfolgen hat und eine Inventarisierung nicht ausschließt (EvBl 1967/234 S.295) und der Beurteilung der Vorinstanzen, nach den Umständen des Falles sei hier eine Bewertung durch Sachverständige erforderlich, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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