OGH 10ObS176/93

10ObS176/93Obergericht07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS176/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Mai 1993, GZ 34 Rs 12/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.November 1992, GZ 13 Cgs 88/92-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente für zwei Arbeitsunfälle gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten fest, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 5 vH betrage und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß sie das rentenbegründende Ausmaß (§ 203 Abs 1 ASVG) nicht erreiche.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Rechtsrüge hielt es entgegen, daß sie nicht von den Feststellungen ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, sodaß darauf nicht eingegangen werden könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die Revision ist nicht berechtigt.

Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; zuletzt 10 Ob S 88/93). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.