OGH 10ObS168/93

10ObS168/93Obergericht07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS168/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1993, GZ 13 Rs 16/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.November 1992, GZ 20 Cgs 35/92f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 und 6/28 uva, insb 10 Ob S 134/93) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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