OGH 10ObS148/93

10ObS148/93Obergericht07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS148/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber), Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radisavljevic R*****, vertreten durch Dr.Christian Greinz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1993, GZ 12 Rs 31/93-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Dezember 1992, GZ 20 Cgs 230/92g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die auch unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (unterlassene Parteienvernehmung des Klägers und Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufkunde) wurden bereits vom Berufungsgericht verneint und können daher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 6/28 uza; siehe hiezu eine die in 10 Ob S 134/93 enthaltene nähere Begründung dieses Grundsatzes.).

Bei den vorliegenden allgemein bekannten gängigen Verweisungsberufen ist es offenkundig, daß sie in einer so ausreichenden Anzahl auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, daß es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der Arbeitsplätze bedurfte (SSV-NF 2/20, 5/96, 6/87).

Die unrichtige Anwendung dieser Erfahrungssätze bei der rechtlichen Beurteilung, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 ASVG sei, bringt der Revisionswerber nicht zur Darstellung, sodaß die Rechtsrüge nicht ausgeführt ist (Fasching ZPR2 Rz 834).

Der Versuch, die vom Berufungsgericht gebilligten und übernommenen Feststellungen über die Anzahl der Arbeitsplätze zu bekämpfen, findet in § 503 ZPO keine Deckung, weil die Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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