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10ObS144/93•OGH 10ObS144/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald M*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Birkner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1993, GZ 31 Rs 180/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juli 1992, GZ 3 Cgs 114/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Nach stRsp des erkennenden Senates können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden oder zwar geltend gemacht, aber vom Berufungsgericht verneint wurden, auch in Sozialrechtssachen nicht erstmals bzw neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 5/120 bzw 6/28 jeweils mwN; siehe auch die in 10 Ob S 134/93 näher ausgeführte Begründung).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Daher ist die Revision nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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