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15Os110/93•OGH 15Os110/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29.April 1993, GZ 10 Vr 3463/91-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** (im zweiten Rechtsgang erneut) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22.Juli 1991 in Fladnitz im Raabtal in den Räumlichkeiten der Diskothek "Raabtaler Grotte" Bettina T***** durch gefährliche Drohung mit einer Entziehung der Freiheit, indem er ihr zu verstehen gab, er werde sich wegen von ihr in seinem Lokal getätigter Gelddiebstähle an die Kriminalpolizei in Graz wenden und veranlassen, daß sie in Untersuchungshaft genommen werde, wenn sie sich ihm nicht hingebe, zu geschlechtlichen Handlungen, nämlich zum außerehelichen Beischlaf und zur Ausübung des Oralverkehrs genötigt.
Die dagegen vom Angeklagten allein aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht begründet.
Vorweg ist anzumerken, daß das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang ein umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und neben dem Angeklagten neun Zeugen zum Sachverhalt vernommen hat, wobei es zur Überzeugung gelangt ist, daß die Aussagen der einzigen Tatzeugin Bettina T***** glaubwürdig seien.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin und damit gegen die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die relevierte Urteilsnichtigkeit darzutun.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, zur Tatzeit am 22.Juli 1991 wären die sicherheitsbehördlichen Erhebungen wegen der Diebstähle der Bettina T***** bereits abgeschlossen gewesen, übersieht er, daß er nach den Urteilsfeststellungen (US 2) der Zeugin mit der Anzeige wegen weiterer Gelddiebstähle gedroht hat.
Mit dem Einwand, das Vorhaben, die Tat in der "Raabtaler Grotte" auszuführen, wäre unrealistisch gewesen, weil zu befürchten war, daß - wegen Bautätigkeit in diesem Lokal - dritte Personen am Tatort erscheinen könnten, wendet sich die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die diesbezüglich andere Schlüsse gezogen haben.
Der Hinweis schließlich, das Schöffengericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt,
ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
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