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6Ob591/93•OGH 6Ob591/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) KR Heribert G*****, und 2.) Helga G*****, beide vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 75.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.April 1993, GZ 1 a R 218/93-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 20.Juli 1992, GZ 2 C 111/92-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solcher Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgte im vorliegenden Verfahren nicht. Der Aufhebungsbeschluß ist daher unanfechtbar. Das unzulässige Rechtsmittel der beklagten Partei war zurückzuweisen.
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