Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os106/93•OGH 11Os106/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.März 1993, GZ 26 d Vr 5003/93-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.März 1993, GZ 26 d Vr 5003/93-7, auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und 3 lit. b StPO über Andreas S***** und die Aufrechterhaltung dieser Haft bis zum 24.März 1993 verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 180 Abs. 4 StPO.
Gründe:
In dem Strafverfahren gegen Andreas S*****, geboren am 17.September 1969, AZ 26 d Vr 5003/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verhängte der Untersuchungsrichter über diesen Beschuldigten am 4. März 1993 die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und 3 lit. b StPO ungeachtet des aktenkundigen Umstandes, daß der Beschuldigte noch zwei Freiheitsstrafen, und zwar eine in der Dauer eines Monates (AZ 6 U 687/92 des Strafbezirksgerichtes Wien) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzig Tagen (AZ U 52/91 des Bezirksgerichtes Tulln) zu verbüßen hatte; ein ausdrücklicher sofort nach Verhängung der Untersuchungshaft gestellter Antrag des Beschuldigten auf sofortige Übernahme in Strafhaft blieb vom Untersuchungsrichter zunächst unbeachtet (vgl. AS 83, 85, 97, 131, 133). Erst am 24.März 1993 wurde Andreas S***** in Strafhaft genommen (AS 313, 315).
Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der (verspäteten) Übernahme des Andreas S***** in Strafhaft am 24.März 1993 widerspricht der Bestimmung des § 180 Abs. 4 StPO, derzufolge die Untersuchungshaft unter anderem nicht verhängt oder aufrechterhalten werden darf, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können; diese Voraussetzung lag hier eindeutig vor.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die (hier im Ergebnis ohne Nachteil für Andreas S***** gebliebene) Gesetzesverletzung spruchgemäß festzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.