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10ObS140/93•OGH 10ObS140/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch (AG) und Mag.Kurt Retzer (AN) in der Sozialrechtsrechtssache der klagenden Partei R***** R*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.April 1993, GZ 13 Rs 19/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.November 1992, GZ 20 Cgs 208/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die ausschließlich auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht, sondern gesteht sie vielmehr ausdrücklich als richtig zu. Die Klägerin macht nur geltend, daß sie deshalb nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz zu finden, weil ihre Leistungsmöglichkeiten so eingeschränkt seien, daß jeder Dienstgeber davon ausgehen müsse, er werde an sie nur wesentlich geringere Anforderungen stellen können, als an einen gesunden Arbeitnehmer.
Unter Zugrundelegung des erhobenen Leistungskalküls ist die Klägerin aber in der Lage, die beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben. Dafür, daß sie auch in diesen Berufen nur beschränkt einsetzbar wäre, besteht kein Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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