OGH 11Os110/93

11Os110/93Obergericht28.07.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os110/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayerhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert T***** und andere wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 und Abs 3 lit c FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Albert T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 1993, GZ 37 Vr 1866/89-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Albert T***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er am 18. Februar 1986 beim Finanzamt Landeck durch die wahrheitswidrige Behauptung einer im Dezember 1985 vorgenommenen Anschaffung einer Paneelplattenmaschine im Gesamtrechnungswert von 11,334.000 S unter Anschluß entsprechender Ankaufsurkunden eine Abgabengutschrift in Form einer erhöhten Investitionsprämie von 3,778.000 S zu Unrecht geltend gemacht und deren Festsetzung sowie Gutschrift bewirkt hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert T*****, die unbegründet ist.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der Aussage des Zeugen Michael N***** in der Hauptverhandlung, weil hiedurch Grundsätze eines fair trial verletzt worden seien.

Dazu ist festzustellen, daß der genannte Zeuge nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (19 in Bd III) unbekannten Aufenthaltes war und sohin vom erkennenden Gericht nicht einvernommen werden konnte. Die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage ist demzufolge gemäß dem § 252 Abs 4 StPO im Gesetz vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, "keine sachgerechte Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen" durchgeführt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß eine diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dem Akt nicht zu entnehmen ist (siehe abermals 19/III, wonach nur die Vernehmung des Zeugen N***** beantragt wurde). Zudem ist festzuhalten, daß sich das Erstgericht bei seinem Schuldspruch keinesfalls allein auf die Aussage des Zeugen Michael N***** stützte, sondern dieses Beweisergebnis lediglich zur Abrundung der bereits aus anderen Beweisergebnissen gewonnenen Überzeugung der Tatrichter diente (siehe US 19 ff, vor allem 22 ff).

In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer, die sein vorsätzliches deliktisches Handeln tragenden Feststellungen der erkennenden Richter beruhen "hauptsächlich auf der unzulässigerweise verwerteten Aussage des Zeugen N*****", weshalb eine unzureichende Begründung dieser entscheidenden Tatsachen vorliege. Mit diesem Vorbringen ist er auf das zur Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Ausgeführte zu verweisen.

Als aktenwidrig begründet rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er "nach Rücksprache seitens (des Mitangeklagten) H***** mit dem (inkriminierten) Vorgang einverstanden war" (US 9); dies deshalb, weil der Mitangeklagte H***** in der Hauptverhandlung ausdrücklich deponiert habe, den Beschwerdeführer auf die geplante Machination nicht hingewiesen zu haben (106/II). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerde allerdings darüber hinweg, daß das Erstgericht der Darstellung des Mitangeklagten H***** keine Glaubwürdigkeit zuerkannte und diese den Beschwerdeführer entlastende Aussage auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme für widerlegt erachtete (US 19 ff). Dieser Teil seines Vorbringens erschöpft sich demzufolge in einer nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen und damit im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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