Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd12/93•OGH 1Nd12/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Dr.techn.Wilhelm P***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG und § 8 Abs.2 StEG das Landesgericht Leoben bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus Entscheidungen von Strafsenaten des Landesgerichtes Wels bzw. des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche und Ersatzansprüche nach dem StEG ab, sodaß gemäß § 9 Abs.4 AHG bzw. § 8 Abs.2 StEG ein anderes Gericht - hier:
Landesgericht Leoben - spruchgemäß zu bestimmen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.