OGH 10NdS2/93

10NdS2/93Obergericht14.07.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10NdS2/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DDr. Johann H***** wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt *****, wegen Kostenübernahme für eine Brille, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht wird das Oberlandesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung über die Berufung des Klägers bestimmt.

Begründung

Begründung:

Das auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille gerichtete Begehren des Klägers wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1993 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, wobei er beantragte, die Sache dem an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien abzunehmen und einem benachbarten Oberlandesgericht zu delegieren. Er sei als Richter beim Oberlandesgericht Wien in der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befaßten Senatsgruppe tätig, so daß die Entscheidung durch dieses Gericht untunlich wäre.

Die beklagte Partei ist dem Delegierungsantrag nicht entgegengetreten; das Oberlandesgericht Wien spricht sich für eine Entscheidung im Sinne des Antrages aus.

Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Richter in der mit Arbeits- und Soizialrechtssachen befaßten Senatsgruppe des zuständigen Oberlandesgerichtes Wien erscheint die Delegierung zweckmäßig.

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