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7Ob1567/93•OGH 7Ob1567/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Ernst K*****, Tatjana K*****, David K*****, Stefan K*****, und Monja K*****, wegen Besuchsrechtsregelung infolge außerordentlichen Rekurses der Eltern Ernst und Brigitte K*****, vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15.Jänner 1993, GZ 1 R 4/93-83, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beiden Eltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Im vorliegenden Fall fechten die Eltern die Abweisung ihres Besuchsrechtsmehrbegehrens auf Einräumung eines zweiten monatlichen Besuchstermines ausdrücklich im Zusammenhang mit der von ihnen begehrten Obsorgerückübertragung an und sehen in der einschränkenden Haltung der Vorinstanzen ein ungünstiges Präjudiz für diese ihre Antragstellung. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Recht auf persönlichen Verkehr der Eltern mit dem Kind im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen (vgl. zuletzt EFSlg. 65.912 und 65.919). Zieht die Ausübung des Besuchsrechtes durch die Eltern merkbare und nicht nur bloß vorübergehende sein Wohl beeinträchtigende Auswirkungen nach sich, so kann sogar das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden. Tatsächlich haben die Vorinstanzen die für die Ausübung des Besuchsrechtes von der Rechtsprechung geforderten Beurteilungskriterien nach Durchführung eines detaillierten Beweisverfahrens eingehalten. Ihre Auffassung, daß eine weitergehende Besuchsrechtseinräumung an die Eltern derzeit dem Wohl der Kinder entgegensteht und zu mehr als nur vorübergehenden schädlichen Auswirkungen führen könnte, wurde durch das Beweisverfahren bestätigt und steht keineswegs mit der Bewilligung des eingeschränkt gewährten Besuchsrechtes im Widerspruch, da mit diesem den Eltern eine Chance für den Wiederaufbau ihrer Beziehungen zu den Kindern ermöglicht werden soll.
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