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9NdA3/93•OGH 9NdA3/93
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie Bachleitner, Bedienstete des BAZ, Salzburg, Leonhard von Keutschachstraße 8/3, vertreten durch Dr.Egbert Schmid und Dr.Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien 3, Schnirchgasse 11, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 69.169 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wird das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Obersten Gerichtshof auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Die Beklagte beantragt, die Rechtssache dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, bei dem die Klage eingebracht und das gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG auch zuständig ist, abzunehmen und dem Landesgericht Salzburg zu übertragen. Sie begründet ihren Antrag damit, daß der Wohn- und Dienstort der Klägerin Salzburg sei und auch die zu vernehmenden Zeugen in Salzburg wohnhaft seien; da die Frage der Einstufung strittig sei, werde auch ein Ortsaugenschein vorzunehmen und ein Sachverständiger beizuziehen sein. All dies spreche für die Durchführung des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht.
Die Klägerin tritt dem Delegierungsantrag entgegen, wobei sie im wesentlichen darauf verweist, das ihr Rechtsanwalt seinen Sitz in Wien habe; die Führung des Verfahrens in Salzburg würde eine Erhöhung der Kosten mit sich bringen. Die Klägerin sei bereit, zur Vernehmung nach Wien zu kommen; auch die Kosten für die Zureise der Zeugen nach Wien seien nicht bedeutend. Nur ein Befundaufnahmetermin wäre vom Arbeits- und Sozialgericht Wien in Salzburg durchzuführen. Eine Delegierung sei daher nicht tunlich.
Der Antrag ist berechtigt.
Zwei der beantragten drei Zeugen, wie auch die Klägerin haben ihren Wohnsitz in Salzburg; zudem gehen beide Parteien davon aus, daß im Beweisverfahren die Vornahme eines Ortsaugenscheines erforderlich sein wird. Unter diesen Umständen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren. Daß die Klägerin einen Wiener Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat und das Verfahren von diesem als Distanzprozeß zu führen ist, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
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