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9ObA148/93•OGH 9ObA148/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Tischlerei GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 268.933,71 S netto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 1993, GZ 32 Ra 152/92-24, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Juli 1992, GZ 16 Cga 11/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.565 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.927,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge des Klägers nicht nur dessen Standpunkt nicht folgte, sondern von den Feststellungen des Erstgerichtes - der Kläger habe mit der Frage, wie er das machen solle, gemeint, wie er montieren solle, obwohl er noch nie montiert habe - zuungunsten des Klägers abwich und das (angebliche) Mißverstehen des Auftrages des Geschäftsführers der Beklagten als bloße Schutzbehauptung des Klägers bewertete, führte entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu einem entscheidungswesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, da es nicht relevant ist, ob der Kläger den Auftrag des Geschäftsführers fahrlässig falsch beurteilte oder ihn richtig verstand, aber nicht ausführen wollte.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionswerber unterstellt, dem Kläger seien Montagearbeiten aufgetragen worden, zu denen er nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet gewesen sei, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus. Legt man die Feststellung der Vorinstanzen zugrunde, daß der Geschäftsführer der Beklagten zum Kläger am 17.12.1991 sagte, er bekomme zwei Leute mit, die das fertigmachen sollten, dann brachte er dem Kläger gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die beiden beigegebenen Leute die Montagearbeiten fertigstellen sollten, aber nicht der mit anderen Aufgaben betraute Kläger, der dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war. Da der Kläger die Mängel aufgenommen hatte, auch mit der Abnahme von Baustellen betraut war, beim gegenständlichen Auftrag darüber hinaus als Projektleiter und Kontaktperson zum Kunden fungierte und der für die Beklagte wichtige Kunde wegen der Verzögerung der Lieferung und der Mängelbehebung zu Recht verärgert war, war die Anwesenheit des Klägers bei der Mängelbehebung, wichtig. Der Kläger konnte die Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten aus diesen Gründen nicht dahin verstehen, daß er arbeitsvertragswidrig Montagearbeiten durchführen müsse, zu denen er gar nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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