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8Ob1608/93•OGH 8Ob1608/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr.Walter Poschinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Herausgabe einer Eigentumswohnung (Streitwert S 300.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1992, GZ 4 a R 41/92-40, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war es der Wille der Streitteile, daß die Beklagte und nicht die Klägerin die Wohnung erwerben sollte.
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