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8Ob1599/93•OGH 8Ob1599/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, wider die beklagten Parteien 1. Ludwig G*****, 2. Franz L*****, und
3. Helmut K*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Schraffl, Rechtsanwalt in Attnang-Puchheim, wegen S 6,000.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1993, GZ 2
R 76/93-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Revisionswerber keinerlei Gründe darzulegen vermag, warum das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die in seiner Berufung enthaltene Rechtsrüge hinsichtlich des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen habe, der Hinweis auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verfaßte und erst mit der Berufung vorgelegte Urkunden gegen das Neuerungsverbot verstößt und die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten unrichtigerweise, weil entgegen den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen von einer erteilten Finanzierungszusage seitens der Beklagten ausgeht.
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