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6Ob1012/93•OGH 6Ob1012/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der N***** Gesellschaft mbH, infolge außerordentlichen Rekurses der Ines L*****, vertreten durch Dr.Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. April 1993, GZ 6 R 63/93-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Sinne der vom Rekursgericht zitierten ständigen Rechtsprechung ist die Rechtsmittelwerberin zur Anfechtung der bekämpften Entscheidung im eigenen Namen nicht legitimiert. Ihre Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft ist aber nach ihrem eigenen Vorbringen erloschen. Ihr Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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