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3Ob1555/93•OGH 3Ob1555/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe H*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich H*****, vertreten durch Dr.Eugen Radel und Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwälte in Mattersburg, wegen Unterhalt (Streitwert S 6.540,12) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ R 436/93-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch bei Berücksichtigung der Einkommensveränderung auf seiten der Klägerin (vgl. 3 Ob 1050/91) keine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Umstände eingetreten ist.
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