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3Ob72/93•OGH 3Ob72/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Mag Franz G*****, wegen 3.035 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 30.März 1993, GZ 5 R 98/93-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 9.Dezember 1992, GZ E 678/92-15, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 3.035 S sA Fahrnisexekution.
Das Erstgericht bestimmte Kosten der betreibenden Partei in der Höhe von 258 S, 1.250 S und 104 S als weitere Exekutionskosten.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und
Hier ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten nach allen diesen Punkten der angeführten Bestimmung, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt.
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