OGH 14Os167/92

14Os167/92Obergericht22.06.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os167/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert O***** und Melitta O***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 27.Feber 1992, GZ 29 Vr 870/87-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Mit ihrer Berufung werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Hubert O***** und Melitta O***** - im zweiten Rechtsgang abermals - der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Seitenstetten

A) am 4.März 1987 an einer eigenen Sache, nämlich an der in ihrem

gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft in ***** durch Entzünden brennbarer Gegenstände, wobei diese mit alkoholischen Getränken übergossen wurden, eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) anderer Personen oder für das Eigentum Dritter in großem Ausmaß herbeigeführt; und

B) am 4. und 5.März 1987 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der D***** Allgemeine Versicherungs-AG durch Veranlassung der Meldung des Versicherungsfalles nach der zu Punkt A) angeführten Tathandlung, sohin durch Täuschung über die Tatsache der Brandentstehung, zu einer Handlung, nämlich zur Erbringung der Versicherungsleistung zu verleiten, welche die D***** Allgemeine Versicherungs-AG um 4,869.276

S an ihrem Vermögen schädigen sollte.

Die gegen diesen Schuldspruch von beiden Angeklagten gemeinsam ausgeführte, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich schon in Ansehung der Verfahrensrüge (Z 4) als berechtigt:

Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages des gemeinsamen Verteidigers auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, "daß auf Grund der von den sachverständigen Zeugen (Dr.Paul B*****, S 29/II, Dr.Markus B*****, S 31/II, und Dr.Sturmfried T*****, S 37/II) angegebenen körperlichen Verfassung und des (gemeint: geistig-seelischen) Zustandes auszuschließen ist, daß die Angeklagte Melitta O***** den Ärzten gegenüber die Unwahrheit sagte und damit die geschilderten Verhörmethoden den Tatsachen entsprechen, weiters dafür, daß auf Grund der Persönlichkeit der beiden Angeklagten eine Brandlegung mit dem Persönlichkeitsbild nicht in Einklang zu bringen ist" (S 60, 61/II und S 90,91/II).

Das letztangeführte Beweisthema läuft allerdings auf eine Beurteilung der Frage, ob die Tatbegehung den Angeklagten zuzutrauen sei, also der Gesinnung der Angeklagten hinaus. Hiebei handelt es sich um die Feststellung einer Charaktereigenschaft, die - wenn überhaupt - nur auf der Grundlage faktischer Begebenheiten erschließbar ist, dh auf Grund von konkreten Umständen, deren Feststellung nicht zur Aufgabe eines psychiatrischen Sachverständigen gehört, sondern dem Gericht in freier Beweiswürdigung obliegt. Im Beweisantrag wurden solche - bereits hervorgekommene oder noch zu erhebende - konkreten Tatsachen, die einer psychiatrischen Auswertung in dieser Richtung zugänglich erschienen, nicht dargetan. Ohne eine Tatsachengrundlage dieser Art kann aber von einem seriösen Vertreter der psychiatrischen Wissenschaft nicht erwartet werden, daß er allein auf Grund seines durch die - allenfalls durch psychologische Tests unterstützte - Exploration gewonnenen Einblicks in die Persönlichkeitsstruktur eines Verdächtigen dessen Täterschaft auszuschließen vermag.

Das zuerst angeführte Thema des Beweisantrages, das Folgerungen aus dem ärztlicherseits festgestellten körperlichen und geistig-seelischen Zustand der Angeklagten Melitta O***** hinsichtlich des Zustandekommens ihres Geständnisses vor der Gendarmerie betrifft, ist zwar bei wörtlicher Auslegung dieses Antrages allzu eng umschrieben, weil allein auf die objektive Richtigkeit der von der Angeklagten Melitta O***** gegenüber den Ärzten abgegebenen Schilderung der Verhörmethoden abgestellt wird. Daß die hierauf bezüglichen Angaben der Melitta O***** gegenüber den Ärzten angesichts ihres damaligen Zustandes objektiv richtig sein müßten, ist auch durch die Zeugenaussage der drei Ärzte nicht indiziert (vgl Dr.B***** S 31/II: "Was wirklich passiert ist, weiß ich nicht ... Von den Verhörmethoden weiß ich nichts"; Dr.B***** S 35/II: "Sie hat das, was sie sagte, als die tatsächliche Wahrheit empfunden. Das ist eine medizinische Tatsache, daß das, was wahnhafte Äußerungen sind, daß die der Psychiker (richtig: Psychotiker) als eine Realität empfindet"; Dr.T***** S 37/II: "Wir haben zunächst nicht wissen können ..." und S 38/II: "Das war eine Vermutung meinerseits"). Die Zeugenaussagen der Ärzte indizieren allerdings, daß eine nicht den Tatsachen entsprechende, mithin wahnhafte (jedenfalls aber nicht simulierte) Vorstellung der Zweitangeklagten über einen bedrohlichen Inhalt von zu ihr seitens der vernehmenden Gendarmeriebeamten gemachten Äußerungen vorgelegen sein und der hiedurch verursachte seelische Druck sie zu einem falschen Geständnis veranlaßt haben könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist eine nicht nur allein auf Grund allgemeiner Erfahrung, sondern nur mit Unterstützung durch die Sachkenntnis eines Psychiaters lösbare Frage, die hier umso näher liegt, als auch das die Verhandlungsfähigkeit der Zweitangeklagten betreffende psychiatrische Gutachten (im wiedereinbezogenen Akt ON 30, S 467 ff) davon ausgeht, daß sich bei der Genannten endogene mit exogenen Depressionssymptomen mischen, wobei die Intensität der ersteren geringer ist, als es bei reinen Formen des manisch-depressiven Krankheitsgeschehens der Fall wäre. Zudem tritt - diesem Gutachten zufolge - bei ihr der für das manisch-depressive Krankheitsbild charakteristische Wechsel zwischen Krankheitsphasen und Zeiträumen völliger Gesundheit in den Hintergrund, sodaß es nicht zur völligen Auflockerung kommt. Der psychiatrische Sachverständige hat Kurzschlußreaktionen bei Melitta O***** nicht ausgeschlossen und deshalb die Beiziehung eines einschlägig erfahrenen Arztes zur Verhandlung dringend empfohlen. Diese Vorbehalte des psychiatrischen Sachverständigen in Ansehung der Verhandlungsfähigkeit lassen eine abnorme Reaktion der Angeklagten Melitta O***** im Verlaufe ihrer 6-stündigen Einvernahme am 18.März 1987, der bereits 11 Tage vorher eine 7-stündige Einvernahme vorausgegangen war (S 27/I), nicht ausgeschlossen erscheinen.

Der Beweisantrag ging zwar nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit ein, sondern hatte vordergründig den Nachweis der tatsächlichen Anwendung der von Melitta O***** gegenüber den Ärzten behaupteten Verhörmethoden (Androhung der Wegnahme oder sogar Tötung ihrer Kinder und der Folterung ihres Mannes, des Erstangeklagten Hubert O*****) zum Ziel. Letztlich geht jedoch aus seinem Zusammenhang mit der Aktenlage, insbesondere mit den Aussagen der drei genannten Ärzte doch hervor, daß es der Verteidigung um eine Prüfung seitens eines psychiatrischen Experten dahin ging, ob die Angeklagte Melitta O***** bei der zweiten Gendarmerieeinvernahme unter derartigem seelischen Druck stand, daß die Verwertbarkeit ihres dabei abgelegten Geständnisses für die Wahrheitsfindung in Frage gestellt ist. Angesichts der Bedeutung dieses Geständnisses auch für die Beurteilung der Schuld des Erstangeklagten Hubert O*****, der sich darauf beruft, anläßlich seiner zweiten (lt S 25/I 8-stündigen) Einvernahme durch die Gendarmerie seinerseits ein unrichtiges Geständnis abgelegt zu haben, nachdem ihm der Zustand seiner Ehegattin vorgeführt und ihm von deren Geständnis Mitteilung gemacht worden war (S 28/II), erweist sich die Aufhebung des gesamten Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich (§ 285 e StPO), wobei der Oberste Gerichtshof von dem ihm zustehenden Ermessen, mit deren Durchführung einen anderen Gerichtshof erster Instanz zu beauftragen (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO), Gebrauch gemacht hat.

Mit ihrer nunmehr gegenstandslos gewordenen Berufung waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

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