OGH 11Os86/93(11Os87/93)

11Os86/93(11Os87/93)Obergericht18.06.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os86/93(11Os87/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt C***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 qualifizierter erster Fall StGB, AZ 12 a EVr 101/92 des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen die Vorgänge, daß sowohl die Hauptverhandlung erster Instanz als auch die Berufungsverhandlung zu AZ 26 Bs 475/92 des Oberlandesgerichtes Wien ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführt wurden, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Kurt C***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 qualifizierter erster Fall StGB, AZ 12 a EVr 101/92 des Landesgerichtes Korneuburg, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens ohne Beiziehung eines Verteidigers das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 4 StPO (in Verbindung mit § 488 Z 1 letzter Satz StPO).

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden die Urteile des (nunmehr) Landesgerichtes Korneuburg vom 3.August 1992 (ON 10) und des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Dezember 1992, AZ 26 Bs 475/92, aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Begründung

Gründe:

Der am 5.August 1955 geborene Kurt C***** wurde - entsprechend dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 30.Juni 1992, 3 St 547/92-5 - mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 3.August 1992, GZ 12 a EVr 101/92-10, nach ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführter Hauptverhandlung des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter (richtig: erster Fall, höherer Strafsatz - SSt 55/17) Fall StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 297 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Seiner dagegen - ohne nähere Konkretisierung seines Anfechtungswillens - erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde nach erneut ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführter Berufungsverhandlung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1992, AZ 26 Bs 475/92 (ON 14 des erstgerichtlichen Aktes) der Erfolg versagt. Die Strafe wurde bisher nicht in Vollzug gesetzt.

In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zutreffend geltend, daß die fehlende Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung und im anschließenden Rechtsmittelverfahren der Bestimmung des § 41 Abs 4 StPO widerstreitet. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (infolge entsprechender Geltung des Verteidigerzwanges im Sinn des Abs 3 dieser Gesetzesstelle) notwendige Verteidigung vorgesehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der hier aktuellen Obergrenze des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB von fünf Jahren trifft diese Voraussetzung im konkreten Fall zu, weshalb dem (über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, und über die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe zu belehrenden) unvertretenen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre. Dessen Bestellung hätte auch für das Rechtsmittelverfahren gegolten (§ 41 Abs 3 letzter Satz StPO iVm Abs 2 letzter Satz dieser Gesetzesstelle).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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