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15Os84/93•OGH 15Os84/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26.März 1993, GZ 39 Vr 3371/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
(zu I) am 21./22.Oktober 1992 dadurch, daß er Manfred T***** zu Boden riß, ihm mehrfache Faustschläge und Fußtritte versetzte und seine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 400 S herausriß, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
(zu II) am 21./22.Oktober 1992 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Blutspender- und Impfausweis, einen Pfand- und Reparaturschein sowie eine ärztliche Bestätigung des Manfred T***** mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch Wegwerfen unterdrückt, sowie
(zu III) am 25.August 1992 einen unbekannten Mann durch Versetzen von Schlägen und Tritten, die Blutungen im Gesicht und am Hinterkopf zur Folge gehabt haben, vorsätzlich am Körper verletzt.
Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer eingangs irrig als "Berufungsausführung" bezeichneten, allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aber Berechtigung nicht zukommt.
Erhebliche, aus den Akten sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen behauptet der Beschwerdeführer insofern, als
Zwar trifft es zu, daß der Polizeianzeige nicht zu entnehmen ist, Manfred T***** habe schon vor der Polizei seine ursprüngliche Aussage, es wären am Raub mehrere Personen beteiligt gewesen, dahin richtiggestellt, daß nur der Angeklagte die Raubtat begangen habe. Diese dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit allein ist aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung zu erwecken, daß der Beschwerdeführer schon bei der Gewaltanwendung gegen Manfred T***** mit auf Sachwegnahme gerichtetem Vorsatz gehandelt hat, zumal die Tatrichter den insofern stets gleichlautenden Angaben des Raubopfers, der Angeklagte habe schon während der Gewaltanwendung geschrieen: "Wo ist die Geldtasche" bzw "Wo ist dein Geld" Glaubwürdigkeit zuerkannt und darauf ihre Überzeugung vom Raubvorsatz des Angeklagten gegründet haben.
Aber auch mit den weiteren Einwänden vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt er vielmehr mit seinem Vorbringen insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen Manfred T*****, dem das Schöffengericht Glauben schenkte, und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß ist zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).
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