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15Os51/93•OGH 15Os51/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Alois Peter P***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1992, GZ 2 d Vr 5689/89-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Bernhauser zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Dr.Alois Peter P***** wird für das ihm zur Last liegende Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird ein Teil der Strafe von 30 (dreißig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Alois Peter P***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich - zusammengefaßt wiedergegeben - in den Jahren 1987 bis 1989 in Wien in zahlreichen Angriffen ihm in seiner Eigenschaft als Masseverwalter anvertrautes Bargeld in der Höhe von insgesamt 5,609.193,84 S mit Bereicherungsvorsatz zueignete.
Das Erstgericht verurteilte ihn hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe, die es "gemäß § 43 Abs. 1 StGB" unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (zur Gänze) bedingt nachsah.
Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (allein) auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:
Das Erstgericht überschritt - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - seine gesetzliche Strafbefugnis, indem es die über Dr.Alois Peter P***** verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren nach § 43 Abs. 1 StGB zur Gänze bedingt nachsah. Denn die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe (oder zu einer Geldstrafe) verurteilt wird. Die im konkreten Fall mit drei Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe durfte demnach nicht bedingt nachgesehen werden, sie hätte vielmehr entweder - unter den Voraussetzungen des § 43 a Abs. 4 StGB - nur zum Teil bedingt nachgesehen werden dürfen oder unbedingt ausgesprochen werden müssen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im gesamten Strafausspruch als nichtig aufzuheben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 16 zu § 289) und die Strafe gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO neu zu bemessen.
Bei der Neubemessung der Strafe konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe (erschwerend: der lange Deliktszeitraum; mildernd: das umfassende und reumütige Geständnis, das Wohlverhalten seit der Tat, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die fast zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung) übernommen und auch der Strafneubemessung zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon erweist sich innerhalb der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) gesetzlichen Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs. 2 StGB auch unter Berücksichtigung des von der Anklagebehörde ins Treffen geführten hohen Schadens ein Strafausmaß von 3 Jahren als der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Tat durchaus angemessen.
Da bei insgesamt günstiger Prognose, von welcher auch das Erstgericht ausgegangen ist, darüber hinaus eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, weil es sich vorliegend um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, konnte in Anwendung des § 43 a Abs. 4 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Strafentscheidung zu verweisen.
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