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8Ob1592/93•OGH 8Ob1592/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr.Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr.Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 10.März 1993, GZ 21 a R 26/92-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht aus dem vom Obersten Gerichtshof gesteckten Rahmen fällt, wonach ehewidriges Verhalten auch nach Zerrüttung der Ehe nicht gänzlich außer acht gelassen werden darf.
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