OGH 7Ob1571/93

7Ob1571/93Obergericht16.06.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1571/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Andrea M***** und Attila M*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Julius M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1993, GZ 43 R 33/93-102, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Bemerkt sei, daß die direkte Auszahlung der Familienzuschläge an die Kinder keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches begründet, sondern nur als teilweise schuldtilgende auf die titelmäßige Verpflichtung anzurechnen ist (EFSlg 61.973, 53.156).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.