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3Ob1108/93•OGH 3Ob1108/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichtete Partei Leopold B*****, ***** wegen S 250.000,- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der Wohnungs- und Ausgedingsberechtigten Barbara B*****, ***** vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 26. April 1993, GZ 6 R 33/93-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Wohnungs- und Ausgedingsberechtigten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da das geringste Gebot bei Landgütern zwei Drittel des Schätzungswertes erreichen muß (§ 151 Abs 1 und Abs 3 EO), und die Dienstbarkeit und das Ausgedinge vom Ersteher insofern übernommen werden müssen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden (§ 150 Abs 1 Fall 2 EO), kann durch die Festsetzung des Schätzwertes mit S 7.727.500,- (geringstes Gebot S 5,151.666,67) im konkreten Einzelfall der Rechtsmittelwerberin kein Nachteil entstehen, weil ihr im Range nur die Höchstbetragspfandrechte der betreibenden Bank von S 2,000.000,- und das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 67.006,- samt Zinsen und Kosten vorgehen, so daß ihr mit S 827.500,-- bewertetes dingliches Recht im Meistbot jedenfalls gedeckt sein muß.
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