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5Ob1558/93•OGH 5Ob1558/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Markus B*****, geb. am 3.Feber 1982, und Manuel B*****, geb. am 14.Feber 1984, hier wegen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts infolge Rekurses des Gerhard B*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3. März 1993, GZ 47 R 860/92-28, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Gerhard B***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 5.4.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 27.4.1993, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Postgegeben wurde.
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