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3Ob1110/93•OGH 3Ob1110/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Heinz Dieter Z*****, vertreten durch Dr.Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die verpflichtete Partei Ing.Gerald W*****, vertreten durch Dr.Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versteigerung der Liegenschaft zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums nach § 352 EO infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Oktober (richtig: Dezember) 1992, GZ 46 R 1256/92-16, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei und die Rekursbeantwortung der verpflichteten Partei werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß der Partei, deren Antrag in erster Instanz voll stattgegeben wurde (hier Versteigerungsbedingungen, denen die verpflichtete Partei zustimmte), kein Rekursrecht zusteht, entspricht der Rechtsprechung. Sie ist nicht beschwert, wenn ihr Antrag Erfolg hatte. Ein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels liegt nicht vor.
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